Beschluss
II B 23/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde war unbegründet, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
• Zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass das Finanzgericht im AdV-Verfahren eine von der Hauptsache abweichende Auffassung vertreten hat; das AdV-Verfahren ist lediglich summarisch und überholt durch das Hauptsacheurteil (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
• Bei der aufgeworfenen Frage des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Stellung genommen zu bestehender BFH-Rechtsprechung und zur herrschenden Literatur, sodass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Einheitlichkeitsrisiko • Die Beschwerde war unbegründet, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass das Finanzgericht im AdV-Verfahren eine von der Hauptsache abweichende Auffassung vertreten hat; das AdV-Verfahren ist lediglich summarisch und überholt durch das Hauptsacheurteil (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). • Bei der aufgeworfenen Frage des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Stellung genommen zu bestehender BFH-Rechtsprechung und zur herrschenden Literatur, sodass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision in einem Verfahren über Grunderwerbsteuerfragen. Streitpunkt ist, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt ist, wenn Anteile teilweisemittelbar für den Erwerber und teils mittelbar als Treuhand gehalten werden. Das Finanzgericht hat die Zulassung abgelehnt. Die Klägerin rügt dies und trägt vor, die Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung und berühre die einheitliche Rechtsprechung. Sie hat jedoch keine detaillierte Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung oder den in der Literatur vertretenen Auffassungen vorgelegt. Im AdV-Verfahren hatte das Finanzgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten als in der Hauptsache. Die Klägerin beruft sich auf die Notwendigkeit der Klärung der Steuerfolgen einer rechtlichen Anteilsvereinigung durch Treuhandverhältnisse. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt hat: Es fehlt an der Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. • Die Klägerin hat die zentrale Rechtsfrage nur genannt, ohne sich mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung auseinanderzusetzen, insbesondere mit der Entscheidung, nach der die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslösen kann. • Auch die Auseinandersetzung mit einschlägigen Lehrmeinungen in der Literatur (z. B. Kommentierungen zu § 1 GrEStG) fehlt, sodass die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan ist. • Die Revision ist ferner nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen: Differenzen zwischen der im AdV-Verfahren geäußerten Auffassung und der Hauptsacheentscheidung begründen kein Einheitlichkeitsrisiko, weil das AdV-Verfahren nur einer summarischen Prüfung unterliegt. • Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird durch das Urteil in der Hauptsache überholt, sodass die im AdV-Verfahren vertretene Rechtsauffassung kein zulassungsrelevanter Grund ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt, da sie sich nicht mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und der Literatur zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auseinandergesetzt hat. Ebenfalls liegt kein Fall für die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor, weil abweichende Auffassungen im AdV-Verfahren keine Gefährdung der Einheitlichkeit begründen und durch das Hauptsacheurteil überholt werden. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Beschwerde wurde zurückgewiesen.