Beschluss
I B 3/10
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine "Veräußerung" im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. liegt regelmäßig erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vor.
• Die Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n.F. auf Veräußerungen nach dem 15.08.2001 ist zulässig; eine verfassungsrechtlich gebotene abweichende Auslegung des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. ist nicht erforderlich.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und kein Darlegungsanspruch für einen schweren Rechtsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Entscheidungsgründe
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entscheidet über Veräußerung i.S.v. § 34 Abs.4 Satz7 KStG • Eine "Veräußerung" im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. liegt regelmäßig erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vor. • Die Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n.F. auf Veräußerungen nach dem 15.08.2001 ist zulässig; eine verfassungsrechtlich gebotene abweichende Auslegung des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. ist nicht erforderlich. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und kein Darlegungsanspruch für einen schweren Rechtsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Klägerin, eine GmbH, hielt ab Anfang 2001 alle Anteile an der T-GmbH, die zuvor von zwei natürlichen Personen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden waren. Anfang 2001 vereinbarten die Parteien wechselseitige, befristete unwiderrufliche Optionen über den Kauf bzw. Verkauf der Anteile; ein Angebot der S-GmbH auf Ankauf zum Preis von 2 Mio. DM bestand bis 31.01.2002, das Angebot der Klägerin zum Verkauf für 1,8 Mio. DM bis 31.03.2002. Am 15.01.2002 nahm die Klägerin das Ankaufangebot an und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt behandelte den Gewinn als steuerpflichtig nach § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n.F.; das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin rügte insb. die Auslegung des Begriffs "Veräußerung" und hielt die Anwendung der neuen Vorschrift für verfassungswidrig, soweit sie auf den Fall anzuwenden sei. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert; diese Gründe sind in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen. • Begriff der Veräußerung: Die Rechtsprechung des BFH spricht dafür, dass eine Veräußerung regelmäßig erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht wird; diese Auffassung gilt auch für § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. • Keine verfassungsrechtliche Umdeutung erforderlich: Aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht keine Verpflichtung, § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. entgegen der bisherigen Auslegung dahin zu verstehen, dass vor dem 15.08.2001 eingegangene Optionsrechte eine bereits vor dem Stichtag erfolgte Veräußerung begründen. • Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf: Frühere Entscheidungen des Senats haben die Rechtsfrage bereits geklärt, sodass keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. • Vertrauensschutz und Zeitabstand: Zwar kann der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz vom zeitlichen Abstand zwischen Verpflichtung und tatsächlich steuerlich relevantem Ereignis abhängen; im Streitfall fehlte aber ein schutzwürdiges Vertrauen in Fortbestand der früheren Rechtslage und es bestanden zunächst nur Optionsrechte ohne endgültige Verpflichtung. • Einzelfallcharakter: Die konkrete Fallkonstellation mit erst im Streitjahr verbindlicher Vereinbarung ist ein Einzelfall, dessen Entscheidung nicht von allgemeinem Interesse ist, sodass die Revision nicht zuzulassen war. • Dargelegter schwere Rechtsfehler: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein schwerer Rechtsfehler vorliegt, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht durfte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig nach § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n.F. behandeln, weil eine "Veräußerung" nach § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. regelmäßig erst mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums eintritt und die hier maßgeblichen Übertragungen erst im Jahr 2002 stattfanden. Eine verfassungsrechtlich gebotene anderslautende Auslegung der Vorschrift ist nicht erforderlich und wurde auch nicht überzeugend dargelegt. Da die Rechtsprechung des Senats diese Auslegung stützt und der konkrete Sachverhalt als Einzelfall zu qualifizieren ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.