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Beschluss

X S 19/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden. • Die Frist begann mit der Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses des BFH, da die Entscheidungsgründe dann bekannt wurden. • Eine verspätet eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei geltend gemachten und nachgewiesenen Gründen möglich. • Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen statthaft; die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist materiell rechtskräftig und daher nicht angreifbar. • Selbst bei Zulässigkeit der Gegenvorstellung müssten schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder offensichtliche Gesetzeswidrigkeit substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Verspätete Anhörungsrüge und Unzulässigkeit der Gegenvorstellung • Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden. • Die Frist begann mit der Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses des BFH, da die Entscheidungsgründe dann bekannt wurden. • Eine verspätet eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei geltend gemachten und nachgewiesenen Gründen möglich. • Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen statthaft; die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist materiell rechtskräftig und daher nicht angreifbar. • Selbst bei Zulässigkeit der Gegenvorstellung müssten schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder offensichtliche Gesetzeswidrigkeit substantiiert dargelegt werden. Die Kläger richteten sich gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BFH vom 17. März 2010. Sie behaupteten, das Finanzgericht habe ihr Schreiben vom 21. November 2007 nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Mit Eingang beim BFH am 2. Juli 2010 erhoben sie Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung. Die Kläger machten ergänzend geltend, durch Beschlagnahme ihrer Unterlagen sei ihnen eine detaillierte Stellungnahme früher nicht möglich gewesen; nach Rückgabe der Akten könnten sie nunmehr Unterlagen vorlegen. Streitgegenstand war primär die Frage der Rechtsschutzwahrung im Verfahrensablauf und die Zulässigkeit der verfahrensrechtlichen Rügen. • Die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben; die Frist begann mit der Bekanntgabe des BFH-Beschlusses am 3. Mai 2010. • Die Kläger hatten mit Zugang des vollständigen Beschlusses Kenntnis von den Entscheidungsgründen und damit von dem behaupteten Gehörsverstoß; maßgeblich ist die Kenntnis der anwaltlich vertretenen Kläger von dieser Sachlage. • Die Rüge ging erst am 2. Juli 2010 beim BFH ein und ist daher verspätet; es wurden keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht. • Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft, weil die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde materiell rechtskräftig und nicht abänderbar ist. • Selbst bei Zulässigkeit müsste die Gegenvorstellung substantiiert schwere Grundrechtsverletzungen oder offensichtliche Gesetzeswidrigkeit darlegen; ein solcher Vortrag fehlt. • Der Senat sieht von weiterer Begründung ab gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO; Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und den Gebührenregelungen des GKG. Die Anhörungsrüge der Kläger wurde als unzulässig verworfen, weil sie die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO versäumten und keine Wiedereinsetzungsgründe geltend machten. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war nicht statthaft, da die angegriffene Entscheidung materiell rechtskräftig und nicht abänderbar ist; außerdem fehlte ein substantiiertes Vorbringen schwerwiegender Grundrechtsverstöße oder offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit. Damit bleiben die zuvor getroffenen Entscheidungen des Finanzgerichts und des BFH in der Sache unangefochten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens soweit festgesetzt.