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Beschluss

I R 59/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verdeckte Zahlungen, die den früheren Gesellschaftern einer gemeinnützigen Körperschaft einen Kaufpreis über den gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Wert hinaus zuwenden, sind als Mittelfehlverwendung zu qualifizieren. • Die Überlassung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist nur zulässig, wenn die Mittel auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke dieser Empfängerkörperschaft verwendet werden. • Schwerwiegende verdeckte Ausschüttungen können den Wegfall des bisherigen Zwecks und damit die Aberkennung der Steuerbefreiung für betroffene Veranlagungszeiträume rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Mittelfehlverwendung durch verdeckte Kaufpreiszahlung führt zum Wegfall der Steuerbegünstigung • Verdeckte Zahlungen, die den früheren Gesellschaftern einer gemeinnützigen Körperschaft einen Kaufpreis über den gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Wert hinaus zuwenden, sind als Mittelfehlverwendung zu qualifizieren. • Die Überlassung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist nur zulässig, wenn die Mittel auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke dieser Empfängerkörperschaft verwendet werden. • Schwerwiegende verdeckte Ausschüttungen können den Wegfall des bisherigen Zwecks und damit die Aberkennung der Steuerbefreiung für betroffene Veranlagungszeiträume rechtfertigen. Die Klägerin, eine als gemeinnützig anerkannte GmbH und Betreiberin einer Fachhochschule, verkaufte 1998 Geschäftsanteile; die früheren Gesellschafter A und E übertrugen Anteile an die B-gGmbH. A war zugleich Geschäftsführer/Präsident der Klägerin und erhielt feste Vergütungszusagen; später wurden Gehaltserhöhungen und eine hohe Abfindung gezahlt. Das Finanzamt vermutete, die Zahlungen dienten verdeckt der Begleichung eines vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 1.300.000 DM und wertete dies als schädliche Mittelverwendung. Das Finanzgericht bestätigte weitgehend diese Sicht und versagte die Steuerbefreiung für die Streitjahre. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzungen und berief sich insoweit auch darauf, dass die Zahlungen an die B-gGmbH erfolgt seien, sodass § 58 Nr. 2 AO die Mittelüberlassung erlaube. • Anwendbare Normen sind u.a. § 5 Abs.1 Nr.9 KStG, § 3 Nr.6 GewStG sowie §§ 52 bis 55, § 58 Nr.2, § 60 Abs.2, § 61 Abs.3 und § 63 AO. • Gemeinnützigkeit erfordert tatsächliche Geschäftsführung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; Selbstlosigkeit verlangt insbesondere die Bindung der Mittel an die Satzungszwecke (§§ 52,55 AO). • Das FG stellte fest, dass Teile der Zahlungen als überhöhtes Geschäftsführergehalt und in Höhe von 1.045.000 DM als verdeckte Kaufpreiszahlung anzusehen sind; diese Feststellungen beruhen auf Zeugenvernehmung und Schriftstückwürdigung und wurden vom Senat nicht beanstandet. • Eine Mittelüberlassung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft nach § 58 Nr.2 AO ist nur zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden; hiervon war im Streitfall nicht auszugehen. • Selbst wenn die Zahlungen an die B-gGmbH geleistet worden wären, diente die Zahlung nicht der Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke, sondern verschleierte die Auszahlung eines Kaufpreises an den Veräußerer; damit liegt eine Mittelfehlverwendung der ausschüttenden Körperschaft vor. • Bei verdeckten, gewichtigen Aussonderungen von Vermögenswerten zu Gunsten von Gesellschaftern liegt ein derart schwerwiegender Verstoß gegen die Vermögensbindung vor, dass von einem Wegfall des bisherigen Zwecks im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.4 AO auszugehen ist; Folge ist die Versagung der Steuervergünstigung für die betroffenen Jahre (§ 63 Abs.2 i.V.m. § 60 Abs.2 und § 61 Abs.3 AO). • Das FG hat auch für die früheren Jahre (1996/1997) die Befreiung versagt, weil die Verletzung der Vermögensbindung nach § 61 Abs.3 AO eine Nachversteuerung für bis zu zehn Jahre ermöglicht; die Entscheidung zur Einkommensermittlung hielt der Senat für nicht angreifbar. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Finanzgerichts, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung für die Streitjahre zu versagen, bleibt bestehen. Der BFH hält die Zahlungen teilweise für verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. Kaufpreiszahlungen und qualifiziert sie als Mittelfehlverwendung, sodass die tatsächliche Geschäftsführung nicht mehr den Anforderungen der Gemeinnützigkeitsvorschriften entsprach. Da dadurch der Vermögensbindung Grundsatz verletzt wurde und Vermögen faktisch zugunsten der Veräußerer oder der Anteilsübertragung realisiert wurde, ist die Steuervergünstigung für die betroffenen Zeiträume zu versagen. Die Entscheidung ist materiell begründet und es bestehen keine vom Senat zu beanstandenden Fehler in der Tatsachen- und Einkommensermittlung.