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Beschluss

I B 1/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Forderungsverzicht einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des Körperschaftsteuergesetzes darstellen. • Eine abweichende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts begründet allein keine Divergenz für die Zulassung der Revision; es handelt sich insoweit regelmäßig um einen Rechtsanwendungsfehler. • Ein Verstoß gegen interne Kompetenzordnungen kann in Einzelfällen durch den Nachweis entlastet werden, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre; bei Übertragung eines gesamten Geschäftsbereichs auf den Aufsichtsrat ist ein solcher Kausalitätsnachweis in der Regel nicht möglich. • Die Frage, ob der Begriff "Maßnahmen der Geschäftsführung" nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG alle Tätigkeiten des Vorstands i.S. des § 77 Abs. 1 AktG umfasst, ist im konkreten Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Sachverhalt eine Klärung nicht zulässt.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen §111 Abs.4 S.1 AktG bei Übertragung eines Geschäftsbereichs; keine Entlastung durch hypothetischen Kausalitätsnachweis • Ein Forderungsverzicht einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des Körperschaftsteuergesetzes darstellen. • Eine abweichende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts begründet allein keine Divergenz für die Zulassung der Revision; es handelt sich insoweit regelmäßig um einen Rechtsanwendungsfehler. • Ein Verstoß gegen interne Kompetenzordnungen kann in Einzelfällen durch den Nachweis entlastet werden, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre; bei Übertragung eines gesamten Geschäftsbereichs auf den Aufsichtsrat ist ein solcher Kausalitätsnachweis in der Regel nicht möglich. • Die Frage, ob der Begriff "Maßnahmen der Geschäftsführung" nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG alle Tätigkeiten des Vorstands i.S. des § 77 Abs. 1 AktG umfasst, ist im konkreten Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Sachverhalt eine Klärung nicht zulässt. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, hatte einem Mitglied des Aufsichtsrats und Lebensgefährten eines Vorstandsmitglieds die eigenständige Leitung des neuen Geschäftsfelds "Wertpapiere" übertragen. Dieser war ohne Beschränkungen befugt, Wertpapiergeschäfte in erheblichem Umfang (16–30 % der Erlöse; 29–82 % des Materialaufwands) zu tätigen. Die Klägerin erklärte gegenüber ihrem Vorstand und dessen Lebensgefährten einen Forderungsverzicht. Das Finanzgericht stellte fest, dass dadurch gegen § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG verstoßen worden sei und prüfte steuer- und zivilrechtliche Folgen; die Klägerin rügte unter anderem eine Abweichung von Rechtsprechung des BGH bezüglich der Entlastungsmöglichkeit des Vorstands. • Das FG ist nicht von einem für die Entscheidung maßgeblichen abweichenden Rechtssatz des Senats ausgegangen; die Würdigung des Sachverhalts ergibt keinen Zulassungsgrund für Revision wegen Divergenz. • Die Rechtsprechung des BGH, nach der der Vorstand im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 93 Abs. 2 AktG darlegen kann, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, ist auf die vorliegenden Umstände nicht übertragbar, weil dort einzelne Geschäftsakte, nicht die Übertragung eines ganzen Geschäftsbereichs strittig waren. • Bei Übertragung eines gesamten Geschäftsbereichs auf ein Aufsichtsratsmitglied ist der Nachweis, dass ohne den Verstoß exakt dieselben Geschäfte unter gleichen Bedingungen erfolgt wären, in der Regel nicht möglich; ein solcher Kausalitätsnachweis fehlt hier und wurde von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. • Die verfahrensrelevante Rechtsfrage, ob der Begriff der "Maßnahmen der Geschäftsführung" nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG alle Tätigkeiten des Vorstands umfasst, ist im Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die konkreten Feststellungen (umfangreiche und unbeschränkte Übertragung der Geschäfte) bereits einen Verstoß belegen. • Ein etwaiger Fehler in der Tatsachenwürdigung des FG stellt keinen divergence-rechtfertigenden Grund für die Zulassung der Revision dar; es handelt sich insoweit um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler. • Das Fehlen eines substantiierten Nachweises der Klägerin, dass ohne den Verstoß derselbe Schaden eingetreten wäre, führt dazu, dass eine Entlastung des Vorstands nicht angenommen werden kann. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass die Übertragung eines wesentlichen Geschäftsbereichs auf ein Aufsichtsratsmitglied ohne Beachtung der Kompetenzordnung des § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG einen Verstoß darstellt, der nicht durch einen hypothetischen Kausalitätsnachweis entlastet werden kann. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass unter pflichtgemäßem Verhalten des Vorstands dieselben Geschäfte zu denselben Bedingungen erfolgt wären; daher fehlt ein Nachweis, dass der Schaden auch ohne den Rechtsverstoß eingetreten wäre. Eine Divergenz zu einschlägigen Entscheidungen des BGH oder zu älterer Senatsrechtsprechung liegt nicht vor; daher sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt. Ergebnis: die angegriffene Entscheidung bleibt bestehen.