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Urteil

V R 43/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist unzulässig, wenn über den Einspruch zwar nicht entschieden wurde, dem Beteiligten jedoch ein zureichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt wurde. • Als zureichender Grund kann das Abwarten der Entscheidung in einem beim Finanzgericht anhängigen Musterverfahren gelten, wenn dort dieselben entscheidungserheblichen Fragen verhandelt werden. • Die Mitteilung des zureichenden Grundes durch die Behörde genügt in formloser, aber eindeutiger Willenserklärung; die Verwendung des Begriffs "Musterverfahren" ist nicht erforderlich. • Die Angemessenheit einer Frist nach § 46 Abs. 1 FGO bemisst sich an Umfang und Schwierigkeit der Sache einerseits und dem Interesse des Rechtsbehelfsführers an rascher Entscheidung andererseits. • Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach Abschluss der Hauptsache gemäß § 145 FGO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage unzulässig bei mitgeteiltem zureichenden Grund des Abwartens eines Musterverfahrens • Eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist unzulässig, wenn über den Einspruch zwar nicht entschieden wurde, dem Beteiligten jedoch ein zureichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt wurde. • Als zureichender Grund kann das Abwarten der Entscheidung in einem beim Finanzgericht anhängigen Musterverfahren gelten, wenn dort dieselben entscheidungserheblichen Fragen verhandelt werden. • Die Mitteilung des zureichenden Grundes durch die Behörde genügt in formloser, aber eindeutiger Willenserklärung; die Verwendung des Begriffs "Musterverfahren" ist nicht erforderlich. • Die Angemessenheit einer Frist nach § 46 Abs. 1 FGO bemisst sich an Umfang und Schwierigkeit der Sache einerseits und dem Interesse des Rechtsbehelfsführers an rascher Entscheidung andererseits. • Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach Abschluss der Hauptsache gemäß § 145 FGO unzulässig. Die Klägerin legte im Dezember 2006 Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 sowie gegen einen Vorauszahlungsbescheid für Q1/2006 ein. Im Einspruchsverfahren verwies das Finanzamt mit Schreiben vom 10. Juli 2007 darauf, dass eine einheitliche Entscheidung angestrebt werde und zunächst Bericht an die Oberfinanzdirektion zu erstatten sei, weshalb vorerst nicht entschieden werde. Die Klägerin erhob daraufhin Ende Juli 2007 Untätigkeitsklage zum Teil; sie zog die Klage für 2004 zurück und verlangte nur noch Aufhebung des Bescheids für 2005. Das Finanzgericht wies die Untätigkeitsklage als unzulässig ab, weil ein zureichender Grund für die Verzögerung vorgelegen und mitgeteilt worden sei; das Finanzamt hatte insoweit auf ein beim FG anhängiges Verfahren 8 K 2097/06 Bezug genommen. Die Klägerin rügte dies in der Revision. Zudem wurde in der Verhandlung der Vorauszahlungsbescheid aufgehoben und die Parteien erklärten diesen Teil der Hauptsache für erledigt. • Rechtliche Grundlage ist § 46 Abs. 1 FGO; regelmäßig gilt eine Frist bis zu sechs Monaten nach Einspruchseinlegung als angemessen, darüber hinaus ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. • Zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den Umständen einleuchtend ist, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde; hierzu zählt das Abwarten der Entscheidung in einem Musterverfahren, wenn dort dieselben entscheidungserheblichen Fragen zu klären sind. • Im vorliegenden Fall hat das Gericht zutreffend angenommen, dass das Verfahren 8 K 2097/06 als Musterverfahren für die hier streitigen Fragen gilt, weil die Einspruchsbegründung ausdrücklich auf die Begründung des Verfahrens 8 K 2097/06 Bezug nahm. • Die Mitteilung des Finanzamts vom 10. Juli 2007, wonach eine einheitliche Entscheidung angestrebt werde und Berichtspflichten gegenüber der OFD bestünden, stellt eine hinreichend deutliche Willenserklärung dar, die den zureichenden Grund für jedermann verständlich darlegt; die Bezeichnung als "Musterverfahren" ist nicht erforderlich. • Die Abwägung von Umfang und Schwierigkeit der Sache gegenüber dem Interesse der Klägerin an schneller Entscheidung führt hier nicht zu dem Ergebnis, dass die zusätzliche Wartezeit unzumutbar wäre. • Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist eine isolierte Anfechtung unzulässig, weil die Hauptsache zum Teil erledigt wurde und der Rechtsstreit in diesem Teil nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Untätigkeitsklage war unzulässig, weil dem Einspruchsführer ein zureichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt worden war; das Abwarten der Entscheidung in dem beim FG anhängigen Musterverfahren rechtfertigte die Zurückstellung und wurde hinreichend mitgeteilt. Die Entscheidung des FG, die Klage zu verwerfen, bleibt bestehen. Die Rüge gegen die Kostenentscheidung erfolgte erfolglos, da die Teile der Hauptsache erledigt sind und eine isolierte Anfechtung der Kosten nach § 145 FGO unzulässig ist; insoweit wurde die Kostenentscheidung angepasst, soweit das Finanzamt in der Verhandlung die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids erklärt hatte.