OffeneUrteileSuche
Beschluss

II E 6/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. 2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. 2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen. II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. 2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil ‑‑wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt‑‑ das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken