Beschluss
X S 27/10
BFH, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde nur gewährt werden, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist.
• Ein AdV-Antrag ist zulässig, wenn auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird; eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich.
• Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung der Revision erforderlich • Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde nur gewährt werden, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist. • Ein AdV-Antrag ist zulässig, wenn auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird; eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich. • Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht mehr geltend gemacht werden. Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch das Finanzamt und begehrte die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie die Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001. Das Finanzgericht wies seine Klage mit Urteil vom 30.03.2010 ab. Der Antragsteller legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein; das Verfahren hierüber war beim BFH anhängig (X B 72/10). Während der Beschwerde beantragte der Antragsteller erneut am 4.8.2010 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen für 2000 und 2001. Das Finanzamt lehnte die AdV am 12.8.2010 ab; Einsprüche wurden zurückgewiesen. Der Antragsteller verwies zur Begründung auf seine Schriftsätze in der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, die eine AdV rechtfertigen würden. • Zuständigkeit: Der BFH ist bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache und damit zuständig für den AdV-Antrag. • Formelle Zulässigkeit: Ein separater AdV-Begründungsschriftsatz ist nicht erforderlich, wenn auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. • Materielle Anforderungen für AdV bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind nur zu bejahen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist. • Konkrete Anwendung: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet; es besteht kein Anlass, mit einer Zulassung der Revision zu rechnen (vgl. dazu Entscheidung des Senats X B 72/10). • Rechtskraftfolge: Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar, sodass ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr vorgebracht werden können. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Entscheidungsgründe sind das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, weil mit der Zulassung der Revision nicht zu rechnen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zudem ist das Urteil des Finanzgerichts durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden, wodurch die Steuerbescheide unanfechtbar wurden. Damit fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine AdV; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung.