Beschluss
V S 17/10 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den beim BFH gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang.
• Voraussetzungen für PKH sind persönliche/wirtschaftliche Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg; hierzu sind vertrauliche Erklärungen und Belege beizufügen (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO).
• Bei fristgebundenen Rechtsmitteln müssen alle Angaben und das vorgeschriebene Formblatt innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden; Unkenntnis schützt nicht vor Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgerechter Formblattvorlage • Für den beim BFH gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang. • Voraussetzungen für PKH sind persönliche/wirtschaftliche Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg; hierzu sind vertrauliche Erklärungen und Belege beizufügen (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO). • Bei fristgebundenen Rechtsmitteln müssen alle Angaben und das vorgeschriebene Formblatt innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden; Unkenntnis schützt nicht vor Ablehnung. Die Antragstellerin begehrt beim Bundesfinanzhof Prozesskostenhilfe (PKH) im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Es handelt sich um ein fristgebundenes Rechtsmittelverfahren. Die Antragstellerin stellte einen PKH-Antrag, legte jedoch nicht die nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formblatt vor. Die Gerichte hatten zuvor klargestellt, dass für beim BFH gestellte PKH-Anträge kein Vertretungszwang besteht. Die Antragstellerin berief sich auf Unkenntnis über die Voraussetzungen der PKH-Gewährung. Das Gericht prüfte, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für PKH erfüllt sind. • Keine Änderung des Vertretungszwangs: Für den PKH-Antrag beim BFH besteht kein Vertretungszwang (§62a FGO a.F.; vgl. §62 Abs.4 FGO). • Gesetzliche Voraussetzungen: Nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; Belegpflicht nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO. • Fristgebundene Rechtsmittel erfordern Vollständigkeit binnen Frist: Bei fristgebundenen Rechtsmitteln muss der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für PKH erfüllen und das vorgeschriebene Formblatt vorlegen (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 Abs.2,4 ZPO). • Keine Entlastung durch Unkenntnis: Der Antragstellerin kommt Unkenntnis nicht zugute; sie muss sich über die Voraussetzungen selbst informieren; Gerichte tragen keine besondere Hinweispflicht. • Konsequenz der Formmängel: Mangels Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse war der PKH-Antrag als unzulässig abzulehnen. Der PKH-Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt, weil sie innerhalb der Frist nicht die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formblatt eingereicht hat. Für den beim BFH zu stellenden PKH-Antrag besteht kein Vertretungszwang, dies ändert jedoch nichts an der Pflicht des Antragstellers, alle Erklärungen und Nachweise fristgerecht vorzulegen. Eine Berufung auf Unkenntnis greift nicht; die Antragstellerin musste die Voraussetzungen selbst beachten. Der Beschluss wurde gerichtsgebührenfrei erlassen.