Urteil
IV R 28/08
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ackerprämienberechtigungen nach der KultPflAZV stellen nicht ohne weiteres ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar.
• Eine Verselbständigung der Ackerprämienberechtigung setzt deren tatsächliches In-den-Verkehr-Bringen voraus, etwa durch eine behördliche Genehmigung des Flächenaustauschs oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung beim Grundstückserwerb.
• Fehlende ausdrückliche Vertragsvereinbarungen über die Ackerprämienberechtigung führen nicht automatisch zur Bildung eines selbständigen Wirtschaftsguts; sie bleiben in solchen Fällen wertbildende Faktoren des Grundstücks.
• Die Aufhebung oder Strukturänderung von Ausgleichszahlungsregelungen (z. B. durch FlächenZV oder InVeKoSV) ist für die Frage der Verselbständigung nicht entscheidend, sofern kein eigenständiger Verkehr der Berechtigung erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Verselbständigung von Ackerprämienberechtigungen als immaterielles Wirtschaftsgut • Ackerprämienberechtigungen nach der KultPflAZV stellen nicht ohne weiteres ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. • Eine Verselbständigung der Ackerprämienberechtigung setzt deren tatsächliches In-den-Verkehr-Bringen voraus, etwa durch eine behördliche Genehmigung des Flächenaustauschs oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung beim Grundstückserwerb. • Fehlende ausdrückliche Vertragsvereinbarungen über die Ackerprämienberechtigung führen nicht automatisch zur Bildung eines selbständigen Wirtschaftsguts; sie bleiben in solchen Fällen wertbildende Faktoren des Grundstücks. • Die Aufhebung oder Strukturänderung von Ausgleichszahlungsregelungen (z. B. durch FlächenZV oder InVeKoSV) ist für die Frage der Verselbständigung nicht entscheidend, sofern kein eigenständiger Verkehr der Berechtigung erfolgt ist. Der Kläger, Landwirt und nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierend, erwarb im Flurbereinigungsverfahren mehrere Ackerflächen gegen Geldabfindungen. Ein Großteil der Flächen war nach der KultPflAZV ausgleichszahlungsfähig; ab 1997 bezog der Kläger Ausgleichszahlungen. Die Verwaltung wandelte die Ausgleichszahlungen später in Flächenzahlungen und anschließend in Zahlungsansprüche um. Der Kläger verlangte gegenüber dem Finanzamt, den Kaufpreis aufzuteilen und einen Teil als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung" zu bilanzieren und zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2004/2005 gewinnwirksam auszuscheiden. Das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Ackerprämienberechtigung sei durch Rechtsänderungen verselbständigt worden. Der BFH prüft, ob die Ackerprämienberechtigung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut entstanden ist. • Rechtliche Definition: Wirtschaftsgüter umfassen Sachen, Rechte oder Nutzungs-/Vorteilsmöglichkeiten, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und typischerweise mehreren Wirtschaftsjahren dienen; von wertbildenden unselbständigen Faktoren zu unterscheiden. • Kein selbständiges Wirtschaftsgut ohne In-den-Verkehr-Bringen: Für Verselbständigung ist erforderlich, dass die Berechtigung rechtlich und tatsächlich übertragbar und in den Verkehr gebracht wurde; bloße Nutzungschancen oder anhaftende Eigenschaften genügen nicht. • Vergleichsrechtsprechung: Der BFH hat zwar in anderen Fällen (Milchlieferungsrecht, Bodenschätze) selbständige Rechte neben dem Grund und Boden anerkannt; dagegen sind Nutzungs- oder Bebauungsmöglichkeiten regelmäßig unselbständige wertbildende Faktoren. • Spezifika der Ackerprämienberechtigung: Nach EWG-Verordnung 1765/92 und KultPflAZV knüpft die Berechtigung an die Eigenschaft der Fläche zum Stichtag 31.12.1991 und war primär eine dem Grundstück anhaftende Chance, nicht ein isoliertes Recht. • Übertragungsregelung (§4 Abs.8 KultPflAZV/§5 Abs.3 FlächenZV): Zwar ermöglichte die Regelung einen de facto Handel über Flächentausch mit Genehmigung; eine Verselbständigung konnte aber erst mit Genehmigung der Behörde oder ausdrücklich vertraglich erfolgen. • Anwendung auf den Streitfall: Im vorliegenden Erwerbsvorgang ist nicht festgestellt, dass die Ackerprämienberechtigung Gegenstand des Erwerbs war; im Kaufvertrag wurde sie nicht gesondert behandelt; daher keine eigenständige bilanzierungsfähige Position. • Folge: Die Vorentscheidung des FG war auf falschen Rechtsgrundsätzen aufgebaut; die Revision war begründet und die Klage abzuweisen. Der BFH weist die Klage ab und lässt die angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen. Der Kaufpreis ist nicht auf ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" aufzuteilen, weil eine Verselbständigung der Berechtigung in diesem Fall nicht nachgewiesen ist. Eine solche Verselbständigung setzt das In-den-Verkehr-Bringen der Berechtigung voraus, etwa durch behördliche Genehmigung des Flächenaustauschs oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, die hier fehlt. Die Ackerprämienberechtigung bleibt folglich ein wertbildender Bestandteil des Grundstücks und kann nicht separat bilanziert oder gewinnmindernd ausgebucht werden. Damit sind die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts rechtmäßig.