Beschluss
VI S 6/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen .
Entscheidungsgründe
NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen . II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ‑‑anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG‑‑ bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert ‑‑wie vorliegend‑‑ nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804). 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken