Beschluss
V R 2/09
BFH, Entscheidung vom
19mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine offenbare Unrichtigkeit im Urteilstenor ist nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen, wenn ein Erklärungsmangel dem erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts widerspricht.
• Bei der Korrektur der Bemessungsgrundlage ist der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Umsatzes geltende materielle Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen.
• Folgeänderungen im Tenor, etwa zur Kostenentscheidung, sind im Rahmen der Berichtigung zu berücksichtigen, wenn sie sich aus der korrigierten Entscheidung ergeben.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Urteilstenors wegen falschem anzuwendendem Umsatzsteuersatz • Eine offenbare Unrichtigkeit im Urteilstenor ist nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen, wenn ein Erklärungsmangel dem erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts widerspricht. • Bei der Korrektur der Bemessungsgrundlage ist der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Umsatzes geltende materielle Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen. • Folgeänderungen im Tenor, etwa zur Kostenentscheidung, sind im Rahmen der Berichtigung zu berücksichtigen, wenn sie sich aus der korrigierten Entscheidung ergeben. Die Klägerin begehrte die Berichtigung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf eines Grundstücks aus dem Jahr 1987, weil sie an die Beigeladene 605.000 € gezahlt hatte. Das Finanzamt beantragte die Berichtigung des Urteils, da bei der Herabsetzung der Umsatzsteuer irrtümlich ein Steuersatz von 15 % statt des im Jahr 1987 geltenden Satzes von 14 % zugrunde gelegt worden sei. Die Zahlung von 605.000 € erfolgte 2004, der materielle Umsatzsteuerrechtsmaßstab sei jedoch das Jahr des Umsatzes (1987). Streit bestand nicht über die Zahlungshöhe, sondern über den anzuwendenden Steuersatz und die hieraus folgende Steuerminderung. Der Senat hatte im ersten Urteil die Klage im Tenor übernommen, dabei aber einen Rechen- bzw. Erklärungsfehler gemacht. Das Finanzamt und die Beigeladene traten dem Berichtigungsantrag bei; die Klägerin hielt die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht für gegeben. • Rechtsgrundlage für die Berichtigung ist § 107 Abs. 1 FGO; er umfasst Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbar unrichtige Erklärungen des Urteils sowie alle Bestandteile des Tenors. • Eine ‚ähnliche offenbare Unrichtigkeit‘ liegt vor, wenn ein Erklärungsmangel dem erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts offensichtlich widerspricht; solche Mängel müssen durchschaubar und eindeutig sein. • Die Zahlung von 605.000 € führte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz von 1987; nach materiellem Umsatzsteuerrecht ist der damals geltende Regelsteuersatz anzuwenden, nämlich 14 % nach § 12 Abs. 1 UStG (alt). • Dementsprechend war die im Tenor vorgenommene Herausrechnung der Umsatzsteuer mit 15 % falsch; korrekt ist die Herausrechnung mit 14 %, was zu einer geringeren Steuer von dem Bruttobetrag führt. • Aus der Berichtigung der Steuerfestsetzung folgt eine Änderung der Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 1 FGO; die Klägerin war nur in geringerem Umfang erfolgreich und trägt daher einen Teil der Kosten. • Der Tenor ist deshalb zu berichtigen: die Umsatzsteuer 2004 ist unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22.12.2005 entsprechend der mit 14 % berechneten Minderung festzusetzen und die Kostenquote anzupassen. Der Antrag des Finanzamts auf Berichtigung des Urteils ist begründet. Der Senat berichtigt den Tenor dahin, dass die aus dem Bruttobetrag von 605.000 € herauszurechnende Umsatzsteuer nicht mit 15 %, sondern mit 14 % zu berechnen ist, weil sich die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Jahres des Umsatzes (1987) richtet. Hierdurch verringert sich die festgesetzte Umsatzsteuer 2004 und es ergeben sich korrespondierende Änderungen des Umsatzsteuerbescheids vom 22.12.2005. Ferner wird die Kostenentscheidung angepasst: die Beklagte trägt 94 % und die Klägerin 6 % der Verfahrenskosten, da die Klägerin im Umfang von 4.614 € unterlegen ist.