Beschluss
IV B 60/09
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenfeststellungen begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO.
• Die mögliche Fehlinterpretation einer mündlichen Einlassung durch das Finanzgericht führt nicht ohne weiteres zu einer Revisionszulassung.
• Die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs (Gesellschaftsverhältnis oder Betrieb) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet allein keinen Zulassungsgrund der Revision.
• Die Annahme, Verzicht mit Besserungsschein sei ein gebräuchliches Sanierungsinstrument, ist nicht willkürlich und kann die Rechtsanwendung nicht ausnahmsweise beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen materieller Fehler bei Tatsachenwürdigung • Eine bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenfeststellungen begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Die mögliche Fehlinterpretation einer mündlichen Einlassung durch das Finanzgericht führt nicht ohne weiteres zu einer Revisionszulassung. • Die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs (Gesellschaftsverhältnis oder Betrieb) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet allein keinen Zulassungsgrund der Revision. • Die Annahme, Verzicht mit Besserungsschein sei ein gebräuchliches Sanierungsinstrument, ist nicht willkürlich und kann die Rechtsanwendung nicht ausnahmsweise beanstanden. Die Klägerin begehrt die steuerliche Berücksichtigung eines Sanierungszuschusses; das Finanzamt (Beklagter/Beschwerdeführer) wendet ein, das Finanzgericht habe Tatsachen falsch festgestellt und den Zuschuss im Betrieb der Klägerin statt als verdeckte Einlage in die B-GmbH eingeordnet. Streitgegenstand ist insbesondere, ob eine Gesellschafterin der Klägerin zugleich Arbeitnehmerin der B-GmbH war und ob der Zuschuss durch das Gesellschaftsverhältnis des Beigeladenen veranlasst ist. Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf mündliche Einlassungen und auf die Würdigung der Betriebsaufspaltung. Das Finanzamt fordert deshalb die Zulassung der Revision mit dem Vorwurf von Rechtsfehlern und fehlerhafter Tatsachenwürdigung. Der Bundesfinanzhof prüft, ob die beanstandeten Fehler Verfahrensmängel oder so schwerwiegend sind, dass sie die Revision zulassen würden. • Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet, da das Finanzamt nur materielle Fehler bei Tatsachenfeststellungen rügt, die nach §115 Abs.2 FGO nicht zur Revisionszulassung führen. • Eine mögliche Fehlinterpretation der mündlichen Einlassung der Gesellschafterin begründet keinen Verfahrensfehler nach §76 Abs.1 FGO, weil das Finanzamt nicht darlegt, dass das Gericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkam oder Teile des Verfahrens unbeachtet ließ (§96 Abs.1 Satz1 FGO). • Auch die Annahme eines gebräuchlichen Gestaltungsinstruments (Forderungsverzicht mit Besserungsschein) durch das Finanzgericht ist nicht abwegig und indiziert keine willkürliche Rechtsanwendung, sodass §115 Abs.2 Nr.2 FGO nicht erfüllt ist. • Die Frage, ob der Sanierungszuschuss durch das Gesellschaftsverhältnis des Beigeladenen oder durch den Betrieb der Klägerin veranlasst ist, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfolge der Tatsachenwürdigung; eine gegenteilige Würdigung durch das Finanzamt macht die Entscheidung nicht unter allen Gesichtspunkten unvertretbar. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung liegt nicht vor; nur wenn ein Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit sachfremd wäre, käme ausnahmsweise Revisionseröffnung in Betracht, was hier nicht zutrifft. Die Beschwerde des Finanzamts ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Das Finanzgericht hat nicht gegen Verfahrenspflichten verstoßen und seine Tatsachenwürdigung ist rechtlich vertretbar. Die vom Finanzamt gerügten Fehler sind materielle Rechts- oder Würdigungsfragen, die nach §115 Abs.2 FGO nicht zur Revisionszulassung führen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen und der Sanierungszuschuss wird dem Betrieb der Klägerin zugerechnet.