Beschluss
IV B 15/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem offenen Treuhandverhältnis ist die Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft regelmäßig in einem zweistufigen Feststellungsverfahren vorzunehmen.
• Wird in einem solchen Bescheid der Gewinn der Gesellschaft und der Gewinnanteil des Treuhänders zugleich verteilt, ist bei Klage eines Treugebers der Treuhänder als Partei beizuladen, nicht dessen Nachtragsliquidator.
• Ein Nachtragsliquidator ist nur gesetzlicher Vertreter; die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister verhindert die Beiladung der Gesellschaft nicht.
• Ein Mittreugeber ist nicht notwendig beizuladen, wenn der Kläger nur die erstinstanzliche Feststellung (erste Stufe) und seine hieraus resultierenden Sonderbetriebseinnahmen angreift.
• Außergerichtliche Kosten des nachtragsbeigeladenen Vertreters im Beschwerdeverfahren können dem Finanzamt aufzuerlegen sein, wenn dieses die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat.
Entscheidungsgründe
Beiladung bei zweistufiger Feststellung im offenen Treuhandverhältnis (Treuhänder beizu laden) • Bei einem offenen Treuhandverhältnis ist die Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft regelmäßig in einem zweistufigen Feststellungsverfahren vorzunehmen. • Wird in einem solchen Bescheid der Gewinn der Gesellschaft und der Gewinnanteil des Treuhänders zugleich verteilt, ist bei Klage eines Treugebers der Treuhänder als Partei beizuladen, nicht dessen Nachtragsliquidator. • Ein Nachtragsliquidator ist nur gesetzlicher Vertreter; die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister verhindert die Beiladung der Gesellschaft nicht. • Ein Mittreugeber ist nicht notwendig beizuladen, wenn der Kläger nur die erstinstanzliche Feststellung (erste Stufe) und seine hieraus resultierenden Sonderbetriebseinnahmen angreift. • Außergerichtliche Kosten des nachtragsbeigeladenen Vertreters im Beschwerdeverfahren können dem Finanzamt aufzuerlegen sein, wenn dieses die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat. Der Kläger klagte gegen einen Feststellungsbescheid des Finanzamts zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1998 der T-KG. Das Finanzamt hat den Gewinn der T-KG festgestellt und zugleich den Gewinnanteil der A-GmbH als Treuhänderin den Treugebern, darunter dem Kläger und dem Beigeladenen, zugewiesen. Die A-GmbH ist im Handelsregister gelöscht. Das Finanzgericht ließ den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beiordnen. Kläger und Beigeladener legten hiergegen Beschwerde ein; das Finanzamt beantragte Zurückweisung. Streitgegenstand ist, ob die Beiladung des Nachtragsliquidators statt der Treuhänder-Gesellschaft sowie die Beiladung des Mittreugebers zulässig waren. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Die Beschwerden sind gemäß § 128 FGO statthaft und zulässig. • Zweistufiges Feststellungsverfahren: Bei mehreren Treugebern über einen Treuhänder ist die Feststellung regelmäßig in zwei Stufen vorzunehmen: zuerst Feststellung des Gesellschaftsgewinns und dessen Aufteilung auf die Gesellschafter; sodann Aufteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber. • Beiladung des Treuhänders: Klagt ein Treugeber gegen die erstinstanzliche Feststellung, ist der Treuhänder als Partei beizuladen; in konkret vorliegendem Bescheid hat das Finanzamt die A-GmbH als Treuhänderin benannt. • Formelle Beiladungsfehler: Das Finanzgericht hätte die A-GmbH selbst beiziehen müssen; die Beiladung ihres Nachtragsliquidators reicht nicht aus, weil dieser nur gesetzlicher Vertreter ist. • Löschung der Gesellschaft: Die Löschung der A-GmbH im Handelsregister steht der Beiladung der Gesellschaft nicht entgegen. • Keine notwendige Beiladung des Mittreugebers: Der Beigeladene (Mittreugeber) ist nicht notwendig beizuladen, weil der Kläger nur die Feststellung auf der ersten Stufe und seine hierfür relevanten Sonderbetriebseinnahmen angreift; als Mitberechtigter nach § 48 FGO ist er nicht klagebefugt in diesem Umfang. • Kostenentscheidung: Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens entfallen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nach §§ 139 Abs. 4, 135 Abs. 1 FGO dem Finanzamt aufzuerlegen, da es die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat und die Beiladung nicht vom Kläger veranlasst wurde. Die Beschwerden sind begründet. Das FG hat die Beiladung des Beigeladenen als Nachtragsliquidator zu Unrecht angeordnet; vielmehr wäre die A-GmbH als Treuhänderin beizuladen gewesen; dies gilt unabhängig von der Löschung der A-GmbH im Handelsregister. Eine notwendige Beiladung des Mittreugebers bestand nicht, weil der Kläger nur die erstinstanzliche Feststellung und seine Sonderbetriebseinnahmen angreift und der Mittreugeber nicht klagebefugt ist. Daher ist die Beiladung des Nachtragsliquidators aufzuheben. Gerichtskosten sind nicht zu entscheiden; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Finanzamt aufzuerlegen. Das Ergebnis führt dazu, dass das Verfahren insoweit prozessual zu berichtigen ist und die richtige Parteibeteiligung (A-GmbH) herzustellen ist, damit über die substantielle Feststellung des Gewinns und die Verteilung auf die Treugeber wirksam entschieden werden kann.