Urteil
IV R 47/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Reinvestitionsgütern, auch nicht bei Durchschnittssatzversteuerern nach § 24 UStG.
• § 9b Abs. 1 EStG führt dazu, dass Vorsteuerbeträge, soweit sie als abgezogen gelten, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht erhöhen.
• Für Durchschnittssatzversteuerer erfasst die Pauschalregelung des § 24 UStG dem Grunde nach die Vorsteuer; eine nachträgliche Teilzuordnung nicht abziehbarer Vorsteuer zu einzelnen Reinvestitionsgütern ist aus praktischen und verwaltungsrechtlichen Gründen nicht vorzunehmen.
• Ein Finanzamt darf im Einspruchsverfahren bereits nicht berücksichtigte Zuschläge (z. B. Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG) erstmals erfassen, wenn es die Bescheide im Einspruchsverfahren erneut und vollständig überprüft.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivierung ausgewiesener Umsatzsteuer bei Reinvestitionen (§ 9b EStG; § 24 UStG) • Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Reinvestitionsgütern, auch nicht bei Durchschnittssatzversteuerern nach § 24 UStG. • § 9b Abs. 1 EStG führt dazu, dass Vorsteuerbeträge, soweit sie als abgezogen gelten, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht erhöhen. • Für Durchschnittssatzversteuerer erfasst die Pauschalregelung des § 24 UStG dem Grunde nach die Vorsteuer; eine nachträgliche Teilzuordnung nicht abziehbarer Vorsteuer zu einzelnen Reinvestitionsgütern ist aus praktischen und verwaltungsrechtlichen Gründen nicht vorzunehmen. • Ein Finanzamt darf im Einspruchsverfahren bereits nicht berücksichtigte Zuschläge (z. B. Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG) erstmals erfassen, wenn es die Bescheide im Einspruchsverfahren erneut und vollständig überprüft. Ehegatten betreiben einen Weinbaubetrieb und versteuern Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). 1997/98 erzielten sie einen Veräußerungsgewinn und bildeten eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG. Bei Auflösung der Rücklage 2001/02 beantragten sie, Teile der Rücklage auf Reinvestitionen zu übertragen und machten in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Reinvestitionen, schloss die ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch gemäß § 9b EStG aus und erfasste zusätzlich einen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG. Das Finanzgericht berücksichtigte teilweise die nicht durch die Vorsteuerpauschale gedeckte Umsatzsteuer. Gegen die Entscheidung legten beide Seiten Revision ein. • Rechtsgrundlage: § 9b Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 15 UStG und Regelung des § 24 UStG für Durchschnittssatzversteuerer. • Wortlaut und Systematik des § 9b Abs. 1 EStG: Vorsteuerbeträge, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgezogen werden können, gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; das gilt auch, wenn der Vorsteuerabzug pauschaliert ist. • Spezialregel für Durchschnittssatzversteuerer (§ 24 UStG): Die Vorsteuerpauschale erfasst dem Grunde nach alle Vorsteuern; ein weitergehender individueller Ausgleich würde erhebliche praktische und verwaltungsrechtliche Schwierigkeiten verursachen. • Praktische Erwägungen: Eine teilbezogene Zuordnung tatsächlich nicht abziehbarer Vorsteuer zu einzelnen Reinvestitionsgütern würde komplexe, zeitversetzte und aufwendige Aufteilungen erfordern und widerspräche dem Zweck der Pauschalregelung. • Option zur Regelbesteuerung: Durchschnittssatzversteuerer können nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optieren, um Nachteile zu vermeiden; dies stärkt die Zweckmäßigkeit der pauschalen Handhabung. • Verfahrensrechtlich: Das Finanzamt durfte im Einspruchsverfahren den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG erstmals erfassen, weil es zur vollständigen Überprüfung der Bescheide verpflichtet war und die Einspruchsentscheidung die Gesamtbescheide nicht zuungunsten der Kläger änderte. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg; die Vorentscheidung wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter aktiviert werden, weil nach § 9b Abs. 1 EStG Vorsteuerbeträge, soweit sie als abgezogen gelten, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht erhöhen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, die nach § 24 UStG mit pauschaler Vorsteuerregelung versteuern; die Pauschale erfasst dem Grunde nach die Vorsteuer und eine nachträgliche individuelle Zuordnung nicht abziehbarer Vorsteuer zu Reinvestitionsgütern ist aus praktischen Gründen nicht vorzunehmen. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen. Zudem war die Erfassung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG durch das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zulässig, sodass die steuerliche Gewinnfeststellung zu Lasten der Kläger bestätigt wurde.