Urteil
IV R 2/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter.
• Bei Veräußerung ist der dem Pauschalbuchwert des Grund und Bodens entnommene anteilige Buchwert auf den Veräußerungserlös des Lieferrechts anzurechnen.
• Die Abspaltung eines anteiligen Buchwerts kann auch dann erfolgen, wenn die Marktverfestigung des Lieferrechts nach dem 1.7.1970 erfolgte; auf den Zeitpunkt der Verselbständigung kommt es für die Höhe der Abspaltung an.
• Eine abgespaltene Buchwertposition unterliegt nicht der AfA und bleibt von dem Verlustausschluss des § 55 Abs.6 EStG erfasst.
• Das Finanzgericht ist an die zuvor in den früheren Rechtsgängen entwickelte Senatsrechtsprechung gebunden.
Entscheidungsgründe
Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten • Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. • Bei Veräußerung ist der dem Pauschalbuchwert des Grund und Bodens entnommene anteilige Buchwert auf den Veräußerungserlös des Lieferrechts anzurechnen. • Die Abspaltung eines anteiligen Buchwerts kann auch dann erfolgen, wenn die Marktverfestigung des Lieferrechts nach dem 1.7.1970 erfolgte; auf den Zeitpunkt der Verselbständigung kommt es für die Höhe der Abspaltung an. • Eine abgespaltene Buchwertposition unterliegt nicht der AfA und bleibt von dem Verlustausschluss des § 55 Abs.6 EStG erfasst. • Das Finanzgericht ist an die zuvor in den früheren Rechtsgängen entwickelte Senatsrechtsprechung gebunden. Ehemaliger Landwirt veräußerte 1989 seinen Betrieb; übertragen wurden unter anderem Zuckerrübenlieferrechte. Das Finanzamt ging in der Außenprüfung davon aus, dass ein Teil des Kaufpreises auf nicht an Aktien gebundene Rübenlieferrechte entfiel, und setzte hierfür Teilwerte sowie einen Veräußerungsgewinn an. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte die Lieferrechte als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter an, ohne Buchwertanspruch auszuschließen. Mehrere Rechtsgänge und Sachverständigengutachten klärten, ob und wann sich die Lieferrechte am Markt verfestigt hatten und welcher anteilige Buchwert vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspalten sei. Der BFH prüfte, ob die Rechtsauffassung zur Buchwertabspaltung mit §55 EStG vereinbar ist und ob die Feststellungen des Gerichts und des Gutachters tragfähig sind. • Der BFH hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, nach der Zuckerrübenlieferrechte selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter sein können und bei Veräußerung ein anteiliger Veräußerungserlös anzusetzen ist. • Ist feststellbar, dass Lieferrechte vor Veräußerung verfestigt waren, ist der dem Pauschalbuchwert des Grund und Bodens zuzurechnende anteilige Buchwert davon abzuspalten; dies gilt auch, wenn die Verfestigung nach dem 1.7.1970 eintrat, weil auf den Stichtag nur insoweit abzustellen ist, als eine Abspaltung vorgenommen werden muss. • Die Senatsrechtsprechung orientiert sich an der Analogie zu Milchlieferrechten: der Pauschalwert des Grund und Bodens enthält bereits eine mitbewertete Möglichkeit zur Erzeugung und Vermarktung; die rechtliche Verselbständigung solcher bodengebundener Befugnisse rechtfertigt eine gedankliche Teilung des Pauschalwerts. • Die Frage, ob der abgespaltene Buchwert AfA unterliegen kann, verneint der BFH: Der abgespaltene Buchwert bleibt in seiner Herkunft an den nicht abnutzbaren Grund und Boden gebunden und ist nicht abschreibbar; der Verlustausschluss des §55 Abs.6 EStG greift entsprechend. • Das FG hat den vom Sachverständigen ermittelten Teilwert und die Höhe des abzuspaltenden Buchwerts hinreichend festgestellt; die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und bindet den BFH gemäß §118 Abs.2 FGO. Die Revision des Finanzamts war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Finanzgerichts, wonach den auf die Zuckerrübenlieferrechte entfallenden Veräußerungserlös ein anteiliger Buchwert gegenüberzustellen ist, entspricht der Senatsrechtsprechung und bleibt bestehen. Die Feststellungen des Gerichts und die vom Sachverständigen ermittelte Höhe des abzuspaltenden Buchwerts sind nicht zu beanstanden. Eine Abspaltung des anteiligen Buchwerts führt nicht dazu, dass dieser der linearen AfA unterliegt; der Verlustabzug nach §55 Abs.6 EStG bleibt in seiner Funktion gewahrt. Damit obsiegen die Kläger, weil der anzusetzende Veräußerungserlös der Lieferrechte um den zu recht abgespaltenen Buchwert zu mindern ist.