Beschluss
II B 53/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veräußerung eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes durch den Pächter erfüllt grunderwerbsteuerrechtlich den Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, wenn es nur Scheinbestandteil ist.
• Wird das vom Pächter errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil nach § 94 BGB behandelt und überträgt der Pächter es an einen Dritten, kann § 1 Abs. 2 GrEStG einschlägig sein.
• Eingeschränkte Nutzbarkeit eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes, etwa durch Naturschutzauflagen oder Vorkaufsrechte des Grundstückseigentümers, berührt nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit der beschriebenen Rechtsvorgänge.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, dass die Rechtfrage klärungsbedürftig ist; offensichtliche BFH-Rechtsprechung begründet dies nicht.
Entscheidungsgründe
Grunderwerbsteuer bei Veräußerung auf fremdem Boden errichteter Ferienhäuser • Die Veräußerung eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes durch den Pächter erfüllt grunderwerbsteuerrechtlich den Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, wenn es nur Scheinbestandteil ist. • Wird das vom Pächter errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil nach § 94 BGB behandelt und überträgt der Pächter es an einen Dritten, kann § 1 Abs. 2 GrEStG einschlägig sein. • Eingeschränkte Nutzbarkeit eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes, etwa durch Naturschutzauflagen oder Vorkaufsrechte des Grundstückseigentümers, berührt nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit der beschriebenen Rechtsvorgänge. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, dass die Rechtfrage klärungsbedürftig ist; offensichtliche BFH-Rechtsprechung begründet dies nicht. Pächter hatten auf gepachtetem Grundstück ein Wochenend-/Ferienhaus errichtet. Die Nutzung war durch naturschutzrechtliche Auflagen beschränkt; dem Grundstückseigentümer stand ein Vorkaufsrecht zu. Die Pächter veräußerten das Gebäude an Dritte. Die Kläger bestritten die Grunderwerbsteuerpflicht mit der Begründung, das Gebäude habe nur eingeschränkte Nutzbarkeit und/oder sei nicht Erwerb im Sinne des GrEStG. Die Finanzgerichte hatten die Frage teilweise offen gelassen, ob das Gebäude zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) oder lediglich Scheinbestandteil (§ 95 BGB) sei. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der BFH prüfte, ob die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung seien. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassung der Revision kommt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein auf fremdem Boden errichtetes Gebäude, das nur vorübergehend bzw. zu vorübergehendem Zweck errichtet wurde, als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen; die Veräußerung durch den Pächter erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Ein bestehendes Vorkaufsrecht des Eigentümers hindert die Steuerpflicht nicht, weil erst die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtliche Bindungen begründet. • Ist das Gebäude hingegen als wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) zu behandeln, kann die Übertragung an Dritte unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 GrEStG fallen; die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall betrifft die materielle Richtigkeit, nicht aber eine grundsätzliche Rechtsfrage. • Die bloß eingeschränkte Nutzbarkeit des Gebäudes durch Naturschutzauflagen ändert nichts an der Grunderwerbsteuerbarkeit, da das GrEStG bestimmte Rechtsvorgänge als solche besteuert und nicht von der konkreten Nutzbarkeit abhängt. • Behauptungen einer verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung wegen Beschränkungen nach Art. 14 GG wurden nicht substantiiert dargelegt; die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nicht erfüllt, sodass auch hier keine Klärungsbedürftigkeit vorliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass die Veräußerung eines auf fremdem Boden errichteten Gebäudes durch den Pächter grunderwerbsteuerlich relevant sein kann, je nachdem ob es Scheinbestandteil (§ 95 BGB) oder wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) ist, und verweist auf seine bisherige Rechtsprechung. Einschränkungen der Nutzbarkeit durch Naturschutzauflagen oder ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers ändern an der Steuerbarkeit der beschriebenen Rechtsvorgänge nichts. Die Kläger erhalten keine Entlastung, weil sie die erforderlichen konkreten und substantiierten Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit nicht erbracht haben.