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Urteil

XI R 15/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff der inländischen Zweigniederlassung in § 51 Abs. 3 UStDV ist unionsrechtskonform im Sinne des Begriffs der festen Niederlassung der Mehrwertsteuerrichtlinien auszulegen. • Für das Vorliegen einer festen Niederlassung ist keine Eintragung im Handelsregister oder der Nachweis eines Eintragungsbemühens erforderlich; entscheidend sind Beständigkeit und eine organisatorisch-personelle Struktur zur autonomen Leistungserbringung. • War ein Unternehmer im Streitzeitraum im Inland nicht ansässig, können nach §§ 54, 55 UStDV der Leistungsempfänger zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet und haftbar gemacht werden; dies ist unionsrechtlich gedeckt. • Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Organisation einer inländischen Betriebsstätte führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtskonforme Auslegung der Zweigniederlassungsvoraussetzungen (§ 51 UStDV) • Der Begriff der inländischen Zweigniederlassung in § 51 Abs. 3 UStDV ist unionsrechtskonform im Sinne des Begriffs der festen Niederlassung der Mehrwertsteuerrichtlinien auszulegen. • Für das Vorliegen einer festen Niederlassung ist keine Eintragung im Handelsregister oder der Nachweis eines Eintragungsbemühens erforderlich; entscheidend sind Beständigkeit und eine organisatorisch-personelle Struktur zur autonomen Leistungserbringung. • War ein Unternehmer im Streitzeitraum im Inland nicht ansässig, können nach §§ 54, 55 UStDV der Leistungsempfänger zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet und haftbar gemacht werden; dies ist unionsrechtlich gedeckt. • Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Organisation einer inländischen Betriebsstätte führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung. Die Klägerin ist eine inländische Baufirma, die 1997/1998 Werklieferungen von der polnischen Kapitalgesellschaft I bezog. I hatte Geschäftsleitung und Sitz in Polen; ein Generalbevollmächtigter F war in Deutschland tätig. Nach Ablehnung eines Vorsteuervergütungsantrags durch das Bundesamt stellte I ihren deutschen Kunden teilweise geänderte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Das zuständige Finanzamt machte gegenüber der Klägerin Haftungsansprüche aus §§ 54, 55 UStDV wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil I nach Ansicht des Gerichts keine inländische Zweigniederlassung habe; hierfür habe es nach HGB eine Eintragung oder zumindest ein Bemühen um Eintragung vermisst. Die Klägerin rügt, I habe doch eine Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung inländisch unterhalten und das Haftungsverfahren sei deshalb unzulässig bzw. das falsche Finanzamt zuständig. • Die Auslegung des Begriffs der Ansässigkeit in § 51 Abs. 3 UStDV ist nach unionsrechtlichen Vorgaben vorzunehmen, da die Vorschrift auf der Mehrwertsteuerrichtlinie beruht. • Nach Unionsrecht ist auf den Begriff der festen Niederlassung abzustellen; dieser verlangt Beständigkeit und eine organisatorische Struktur, die eine autonome Erbringung der Leistungen ermöglicht (z.B. Büroraum für Vertragsabschlüsse und Geschäftsführung). • Die Feststellung einer festen Niederlassung setzt nicht voraus, dass eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist oder ein Nachweis über ein Eintragungsbemühen geführt wird; das Finanzgericht durfte die Klage nicht allein mit Verweis auf die fehlende Eintragung abweisen. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen, ob I eine solche feste Niederlassung im Inland unterhielt, ist die Entscheidung des FG aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG hat dabei nähere Feststellungen zu den Organisations- und Betriebsverhältnissen zu treffen und Zeugenbeweise zu erwägen. • Sollte sich im zweiten Rechtsgang herausstellen, dass I keine feste Niederlassung hatte oder diese objektiv zweifelhaft war, wären die unionsrechtskonform auszulegenden Voraussetzungen der §§ 51, 54 UStDV erfüllt und die Klägerin als Leistungsempfängerin nach § 55 UStDV haftbar gewesen. • Zur Zuständigkeit: Wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Steuer beim für sie zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen, wäre dieses Finanzamt auch zuständig für den Erlass des Haftungsbescheids (§ 24 AO). Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hatte zu Unrecht allein auf das Fehlen einer Handelsregistereintragung abgestellt; die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung sind unionsrechtskonform nach den Kriterien der festen Niederlassung zu prüfen. Es sind weitere tatsächliche Feststellungen insbesondere zur Organisation, Beständigkeit und zu den örtlichen Verhältnissen der behaupteten Zweigniederlassung vorzunehmen; gegebenenfalls sind Zeugen zu vernehmen. Nur nach diesen ergänzten Feststellungen kann abschließend entschieden werden, ob §§ 51, 54, 55 UStDV greifen und die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden kann; ebenso ist dann die Zuständigkeit des die Maßnahme erlassenden Finanzamts abschließend zu beurteilen.