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Urteil

VI R 3/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG ist als Verwaltungsakt i.S. der Abgabenordnung anzusehen. • Fehlt im Gesetz eine Korrekturbestimmung für die Anrufungsauskunft, ist § 207 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, sodass die Behörde eine Aufhebung oder Änderung für die Zukunft unter erleichterten Voraussetzungen vornehmen kann. • Bei Anwendung des § 207 Abs. 2 AO ist die Aufhebung oder Änderung eine Ermessensentscheidung, die hinreichend begründet und die Abwägung der betroffenen Interessen darlegen muss.
Entscheidungsgründe
Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist ein aufhebbarer Verwaltungsakt; Aufhebung nur nach ermessensgerechter Begründung • Eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG ist als Verwaltungsakt i.S. der Abgabenordnung anzusehen. • Fehlt im Gesetz eine Korrekturbestimmung für die Anrufungsauskunft, ist § 207 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, sodass die Behörde eine Aufhebung oder Änderung für die Zukunft unter erleichterten Voraussetzungen vornehmen kann. • Bei Anwendung des § 207 Abs. 2 AO ist die Aufhebung oder Änderung eine Ermessensentscheidung, die hinreichend begründet und die Abwägung der betroffenen Interessen darlegen muss. Die Klägerin war Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungskasse; nach Übernahme durch eine neue Kasse musste sie einen Nachteilsausgleich in Raten zahlen. Sie behandelte diese Zahlungen als erhöhte Umlage und führte Lohnsteuer pauschal nach § 40b EStG ab; überhöhte Beträge unterwarf sie der Regelbesteuerung. Nach einer BFH-Rechtsprechungsänderung erklärte die Klägerin die Rückabwicklung der zu Unrecht einbehaltenen Pauschalsteuern und bat um Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Das Finanzamt erteilte zunächst eine grundsätzliche Zustimmung, widerrief diese aber später mit der Begründung, es liege kein nach § 11 Abs. 2 EStG relevanter Abfluss vor und es seien keine Rückzahlungen erfolgt. Die Klägerin focht den Widerruf an; FG und BFH mussten über Zulässigkeit und Begründetheit entscheiden. • Die Revision des BFH führt zur Aufhebung des Widerrufs und der vorherigen Entscheidungen. • Rechtsnatur: Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO; frühere gegenteilige BFH-Rechtsprechung wurde aufgegeben. • Rechtsfortbildung: § 42e EStG enthält keine eigene Korrekturbestimmung; infolgedessen ist eine Gesetzeslücke zu schließen und § 207 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, um eine erleichterte Aufhebungs- oder Änderungsmöglichkeit für die Zukunft zu begründen. • Ermessensgebrauch: Nach Anwendung des § 207 Abs. 2 AO ist die Aufhebung oder Änderung eine ermessensgebundene Entscheidung der Behörde. Bei Widerruf hätte das Finanzamt eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Steuerpflichtigen und dem Gebot der Gesetzmäßigkeit vorzunehmen. • Begründungspflicht: Die Verwaltung muss die Ermessensentscheidung hinreichend begründen; die getroffenen Erwägungen müssen aus dem Bescheid erkennbar sein (§ 121 Abs. 1 AO). • Fehlverhalten im Streitfall: Das Finanzamt hat weder im Aufhebungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung eine Ermessensabwägung dargelegt; damit liegt Ermessensermangel vor. • Verfahrensrechtliche Folgen: Nachträgliche Ergänzungen der behördlichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren sind unzulässig; eine fehlende Begründung kann nicht nachträglich geheilt werden. Die Revision ist erfolgreich; der Widerruf der Anrufungsauskunft vom 20.09.2006, die Einspruchsentscheidung und die Vorentscheidung werden aufgehoben. Das Finanzamt hätte bei Widerruf der Auskunft § 207 Abs. 2 AO entsprechend anwenden und eine ermessensgerechte Entscheidung treffen müssen; es hat dies nicht getan und die erforderliche Abwägung sowie die Begründung unterlassen. Mangels erkennbarer Ermessenserwägungen ist der Widerruf rechtswidrig. Damit bleibt die ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft wirksam, bis das Finanzamt eine ordnungsgemäß begründete Ermessensentscheidung trifft.