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Urteil

V R 55/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 UStG erforderlich; hierzu gehört die dem Leistenden erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. • Fehlt die erforderliche Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung, besteht nach § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. • Ein aus Verwaltungsunterlagen stammendes Aktenzeichen stellt nicht ohne weiteres eine Steuernummer dar und begründet keinen Anspruch des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug. • Die Prüfung eines möglichen Vertrauensschutzes oder einer Billigkeitsentscheidung (§§ 163, 227 AO) ist im Verfahren über die Steuerfestsetzung zu klären und nicht im Rechtsbehelf gegen die Festsetzung selbst. • Der leistende Unternehmer muss gegebenenfalls selbst gerichtlich gegen ein Finanzamt vorgehen, wenn ihm eine Steuernummer nicht erteilt wird; dies begründet keinen Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug setzt richtige Steuernummer in Rechnung voraus • Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 UStG erforderlich; hierzu gehört die dem Leistenden erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. • Fehlt die erforderliche Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung, besteht nach § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. • Ein aus Verwaltungsunterlagen stammendes Aktenzeichen stellt nicht ohne weiteres eine Steuernummer dar und begründet keinen Anspruch des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug. • Die Prüfung eines möglichen Vertrauensschutzes oder einer Billigkeitsentscheidung (§§ 163, 227 AO) ist im Verfahren über die Steuerfestsetzung zu klären und nicht im Rechtsbehelf gegen die Festsetzung selbst. • Der leistende Unternehmer muss gegebenenfalls selbst gerichtlich gegen ein Finanzamt vorgehen, wenn ihm eine Steuernummer nicht erteilt wird; dies begründet keinen Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers. Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. S stellte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, ohne tatsächlich eine Steuernummer mitgeteilt bekommen zu haben; in den Rechnungen war die Zeichenfolge "75/180 Wv" als Steuernummer angegeben und zudem der Hinweis "Finanzamt B". Das zuständige Finanzamt (Beklagter) erkannte den Vorsteuerabzug der Klägerin nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest, weil die Rechnungen keine gültige Steuernummer enthielten. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und machte Vertrauensschutz geltend, weil das Finanzamt B die Zeichenfolge in seinem Schriftverkehr verwendet hatte. Das Finanzamt reichte Revision ein mit der Rüge, die Steuernummer sei zwingend und das FG habe unzulässig billigkeitsorientiert entschieden. Streitpunkt war, ob die Angabe "75/180 Wv" als Steuernummer ausreicht und ob der Klägerin wegen angeblichen Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; die Rechnungen der S enthalten nicht die dem Leistenden erteilte Steuernummer oder eine USt-IdNr. und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs.1, § 14 Abs.4 UStG). • Die maßgeblichen Vorschriften beruhen auf europäischem Recht und verlangen die in § 14 Abs.4 UStG genannten Angaben in der Rechnung; fehlende oder unzutreffende Angaben schließen den Vorsteuerabzug aus. • Die vom FG zugrunde gelegte Vertrauensschutzwürdigung kann im Klageverfahren gegen die Festsetzung nicht in der Sache entschieden werden; eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO ist im Festsetzungsverfahren zu treffen. • Die Zeichenfolge "75/180 Wv" ist kein Nachweis einer dem Unternehmer erteilten Steuernummer oder USt-IdNr., sondern ein Aktenzeichen des Finanzamts im Schriftverkehr; sie ist in Aufbau und Umfang nicht mit üblichen Steuernummern vergleichbar. Daher liegt keine ordnungsgemäße Rechnung i.S. des § 14 Abs.4 UStG vor. • Soweit die Klägerin behauptet, die Nichterteilung einer Steuernummer durch das Finanzamt begründe einen Anspruch des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt; der leistende Unternehmer muss gegebenenfalls selbst gegen die Finanzverwaltung vorgehen. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage ab. Die Rechnungen der Firma S berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie weder eine dem Leistenden erteilte Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Ein in den Rechnungen genanntes Aktenzeichen des Finanzamts stellt keine ausreichende Steuernummer dar. Fragen eines möglichen Vertrauensschutzes oder einer Billigkeitsmaßnahme sind im Verfahren der Steuerfestsetzung zu prüfen; hier kann darüber nicht entschieden werden. Damit verliert die Klägerin ihren Anspruch auf den geltend gemachten Vorsteuerabzug.