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Urteil

V R 23/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen eines Zweckverbands an einen privaten Unternehmer für die Übernahme öffentlich-rechtlich übertragener Beseitigungspflichten können Entgelt für umsatzsteuerbare sonstige Leistungen sein. • Entscheidend ist das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Zahlung; die öffentliche Herkunft des Zahlenden oder die gesetzliche Bemessung der Zahlung schließt Steuerbarkeit nicht aus. • Auch wenn die Leistung im Rahmen einer öffentlichen Beleihung oder als beliehener Unternehmer erfolgt, steht dies der Umsatzbesteuerung entgegen.
Entscheidungsgründe
Zahlungen des Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung sind als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu qualifizieren • Zahlungen eines Zweckverbands an einen privaten Unternehmer für die Übernahme öffentlich-rechtlich übertragener Beseitigungspflichten können Entgelt für umsatzsteuerbare sonstige Leistungen sein. • Entscheidend ist das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Zahlung; die öffentliche Herkunft des Zahlenden oder die gesetzliche Bemessung der Zahlung schließt Steuerbarkeit nicht aus. • Auch wenn die Leistung im Rahmen einer öffentlichen Beleihung oder als beliehener Unternehmer erfolgt, steht dies der Umsatzbesteuerung entgegen. Die B-GmbH & Co. KG (Klägerin) war Organträgerin einer Organschaft; die Organgesellschaft betrieb eine Tierkörperbeseitigungsanlage. Durch Bescheid wurde der Klägerin rückwirkend zum 1.1.1998 die Beseitigungspflicht für Tierkörper im Einzugsbereich eines Zweckverbands übertragen; sodann schlossen Klägerin, Organgesellschaft und Zweckverband einen öffentlichen Unternehmervertrag (8.5.1998). Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Abholung und Beseitigung; der Zweckverband erstattete ein Drittel des ungedeckten Betriebsaufwands, zwei Drittel übernahm die Tierseuchenkasse. Klägerin behandelte die Zahlungen als nicht steuerbare Zuschüsse. Das Finanzamt änderte jedoch die Umsatzsteuerbescheide und qualifizierte die Zahlungen des Zweckverbands als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland. • Leistungsaustausch: Ein Entgelt i.S. des UStG liegt vor, wenn zwischen Leistung und Zahlendem ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet. • Keine Sonderregel für öffentliche Kassen: Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind nur dann steuerfrei, wenn sie rein fördernden Charakter ohne unmittelbaren Leistungsbezug haben; hier bestand jedoch ein gegenseitiger Vertrag. • Vertragliche Verknüpfung: Bescheid über Übertragung der Beseitigungspflicht und Unternehmervertrag sind miteinander verknüpft; § 8 Abs.2 des Vertrags begründet die Erstattungsverpflichtung des Zweckverbands und den unmittelbaren Bezug zu den konkreten Beseitigungsleistungen. • Höhe und Bemessung: Dass die Zahlungshöhe von der Ermittlung des ungedeckten Betriebsaufwands durch die Tierseuchenkasse abhängt oder gesetzlich geregelt ist, schließt die Qualifikation als Entgelt nicht aus. • Abrechnung und Zeitraum: Es ist unschädlich, dass pauschal über Leistungen für einen Zeitraum abgerechnet wird; maßgeblich ist der konkrete Leistungsbezug. • Beliehener Unternehmer: Die Tatsache, dass die Klägerin als beliehener Unternehmer tätig wurde oder öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnahm, hindert die Umsatzbesteuerung nicht, wenn die Tätigkeit in wirtschaftlicher, nicht in eingliedernder öffentlicher Verwaltungsausübung erfolgt. • Bindende Würdigung: Die tatrichterliche Vertragsauslegung und Feststellungen zum unmittelbaren Leistungsbezug sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Zahlungen des Zweckverbands an die Klägerin für das letzte Drittel des ungedeckten Betriebsaufwands sind als Entgelt für sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH bestätigt, dass ein vertraglich geregelter unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beseitigungsleistungen und Zahlungen vorlag, wodurch die Zahlungen nicht als steuerfreie Zuschüsse zu qualifizieren sind. Maßgeblich ist allein das umsatzsteuerrechtliche Vorliegen eines Leistungsaustauschs; öffentliche Herkunft des Zahlenden, gesetzliche Bemessung oder Beleihung des Leistungserbringers heben die Steuerpflicht nicht auf. Folglich bleiben die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts in Kraft.