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Urteil

VIII R 11/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Steuerpflichtige anzuwenden, die ihre Einkünfte ordnungsgemäß erklärt haben. • Eine verfassungskonforme Auslegung von StraBEG oder §§18, 32a EStG, die ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige in den Begünstigtenkreis einbezieht, würde Wortlaut und Gesetzeszweck überschreiten und ist unzulässig. • Eine unmittelbare Herleitung eines Anspruchs auf begünstigende Besteuerung aus Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht; eine mögliche Grundrechtsverletzung wäre nur dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. • Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit für die Entscheidung des BFH nicht entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß veranlagte Einkünfte • Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Steuerpflichtige anzuwenden, die ihre Einkünfte ordnungsgemäß erklärt haben. • Eine verfassungskonforme Auslegung von StraBEG oder §§18, 32a EStG, die ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige in den Begünstigtenkreis einbezieht, würde Wortlaut und Gesetzeszweck überschreiten und ist unzulässig. • Eine unmittelbare Herleitung eines Anspruchs auf begünstigende Besteuerung aus Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht; eine mögliche Grundrechtsverletzung wäre nur dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. • Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit für die Entscheidung des BFH nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger erzielte 2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Schriftstellerei, Vorträgen und Kapitalvermögen und wurde erklärungsgemäß veranlagt. Er klagte gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, das StraBEG begünstige Steuerhinterzieher durch niedrigere Bemessungsgrundlagen und Steuersätze und verletze dadurch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er verlangte seine Besteuerung nach den Regelungen des StraBEG (Bemessungsgrundlage 60% bzw. 25% Steuersatz) oder hilfsweise eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger reichte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Einkünfte sind nach den einschlägigen Vorschriften des EStG (insbesondere §§18, 20, 32a EStG) zu besteuern. • Nach dem eindeutigen Wortlaut und Zweck des StraBEG (§1 Abs.1 S.1; §6 StraBEG) gilt die Begünstigung nur für bisher Steuerverkürzende; ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige erfüllen nicht die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung (§§370, 370a AO) und sind damit nicht erfasst. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die den Kläger in den Begünstigtenkreis aufnehmen würde, scheitert an Wortlaut, erkennbarem Willen und Zweck des Gesetzgebers; Gerichte dürfen durch Auslegung nicht die Verwerfungskompetenz des BVerfG unterlaufen. • Ein unmittelbarer Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs.1 GG oder Art.19 Abs.4 GG steht dem Kläger nicht zu; falls eine Grundrechtsverletzung vorläge, wäre wegen der ausschließlichen Verwerfungskompetenz des BVerfG nur eine Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 GG möglich. • Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG liegen nicht vor, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Normen überzeugt ist. • Die gesetzgeberischen Zwecke des StraBEG (Anreiz zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit, keine Belohnung von Steuerhinterziehung) und frühere Rechtsprechung rechtfertigen die partielle Begünstigung bestimmter Täterkreise und führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der regulären Besteuerung nach dem EStG. • Selbst wenn die Begünstigung verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, wäre eine für die Entscheidung des BFH relevante Rechtsfolge nur gegeben, wenn die Begünstigung auf alle ehrlichen Steuerpflichtigen ausgedehnt würde; eine solche Neuregelung ist jedoch ausgeschlossen, sodass die Verfassungsmäßigkeitsfrage nicht entscheidungserheblich ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Einkommensteuerbescheid bleibt in der veranlagten Höhe bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anwendung der reduzierten Bemessungsgrundlage oder des niedrigeren Steuersatzes nach dem StraBEG, weil das StraBEG nach Wortlaut und Zweck nur Steuerverkürzende erfasst und ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige nicht einschließt. Eine verfassungskonforme Auslegung, die den Kläger begünstigen würde, ist nicht möglich, und eine unmittelbare Herleitung eines Anspruchs aus Art.3 GG kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG war nicht geboten, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich war.