Beschluss
X S 2/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Da die PKH eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung ist und mit dessen Tod endet, kann grundsätzlich PKH nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. 2. NV: Ausnahmsweise kann PKH nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall ist dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Da die PKH eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung ist und mit dessen Tod endet, kann grundsätzlich PKH nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. 2. NV: Ausnahmsweise kann PKH nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall ist dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich zu bewilligen. II. Der noch zu Lebzeiten gestellte Antrag auf PKH und die Beiordnung von X ist abzulehnen. 1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Zwar sehen die Vorschriften der PKH (§§ 114 ff. ZPO) ‑‑anders als § 122 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung‑‑ nicht ausdrücklich vor, dass die PKH mit dem Tod der Person, der sie bewilligt worden ist, erlischt. Dennoch gilt in der Sache nichts anderes. Die PKH ist eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung (BFH-Beschluss vom 3. August 1999 VIII B 22/99, BFH/NV 2000, 201). Sie endet mit dem Tode des hilfsbedürftigen Beteiligten. Hieraus wird weitgehend gefolgert, dass nach dem Tode des Antragstellers PKH nicht mehr bewilligt werden kann (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 1987 1 RA 25/87, Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, 610; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl., § 114 Rz 19; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rz 12). 3. Ausnahmsweise kann PKH auch nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall wäre dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich PKH zu bewilligen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die verstorbene Antragstellerin hat PKH mit Schriftsatz vom 11. März 2010 beantragt, ohne eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen. Der bloße Hinweis auf die Bewilligung von PKH im finanzgerichtlichen Verfahren und die Tatsache, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht geändert hätten, war nicht geeignet, das gesetzliche Erfordernis der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ersetzen, da die in erster Instanz vorgelegte Erklärung vom Dezember 2006 datierte. Die Antragstellerin hätte sich auch nicht darauf berufen können, dass sie diese Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags auf Gewährung von PKH nicht kannte. Denn einem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.). Obendrein ließ sich die Antragstellerin auch im PKH-Verfahren von ihrem Prozessbevollmächtigten X vertreten. Am 10. Mai 2010 hat die Antragstellerin dann eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt und damit die Möglichkeit einer Prüfung des PKH-Antrags geschaffen. Da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht vor der Bewilligung der PKH regelmäßig den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 28. Mai 2010 unter Hinweis auf §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO angefragt, ob den Beteiligten die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugänglich gemacht werden kann. Diese Zustimmung wurde am 2. Juni 2010 und damit nach dem Tod der Antragstellerin erteilt. Nach alledem hätte der beschließende Senat nicht zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere nicht mehr zu Lebzeiten der Antragstellerin über den PKH-Antrag entscheiden können. Es verbleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass einem Beteiligten nach seinem Tod PKH nicht mehr bewilligt werden kann. 4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken