Urteil
III R 21/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 EStG nur abgezweigt werden, solange über den Anspruch verfügt werden kann.
• Ein bereits an den Kindergeldberechtigten ausgezahltes Kindergeld ist erfüllt und kann nicht mehr zugunsten eines Dritten abgezweigt werden.
• Die Entscheidung der Familienkasse, ausgezahltes Kindergeld nicht abzweigen, beruht auf der Unmöglichkeit der Abzweigung eines bereits erfüllten Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld • Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 EStG nur abgezweigt werden, solange über den Anspruch verfügt werden kann. • Ein bereits an den Kindergeldberechtigten ausgezahltes Kindergeld ist erfüllt und kann nicht mehr zugunsten eines Dritten abgezweigt werden. • Die Entscheidung der Familienkasse, ausgezahltes Kindergeld nicht abzweigen, beruht auf der Unmöglichkeit der Abzweigung eines bereits erfüllten Anspruchs. Das Landratsamt zahlte die Heimunterbringungskosten für die 1991 geborene C. und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG. Die Familienkasse verfügte durch Bescheid vom 28. Juni 2005 die Abzweigung für Februar bis Juni 2005, lehnte die Abzweigung ab Juli 2005 bis Februar 2006 jedoch ab, weil die Mutter das Kind an Wochenenden nahm und das Kindergeld bereits an die Mutter ausgezahlt worden sei. Das Finanzgericht hob diesen Ablehnungsbescheid auf und kritisierte, die Familienkasse habe ihr Ermessen nicht ausgeübt und dürfe durch Auszahlung keine vollendeten Tatsachen schaffen. Gegen dieses Urteil legte die Familienkasse Revision ein mit Verweis auf ihre Dienstanweisung, nach der Abzweigung nur möglich sei, soweit noch über den Anspruch verfügt werde. Der Kläger rügte, die Familienkasse habe durch Auszahlung Tatsachen geschaffen und hätte das Geld vorläufig einbehalten oder unter Vorbehalt auszahlen können. • Rechtsgrundlage ist § 74 Abs. 1 EStG, der Abzweigung des Kindergeldes bei Verletzung der Unterhaltspflicht erlaubt; Auszahlung kann an das Kind oder an die unterhaltsleistende Stelle erfolgen. • Die Auszahlung an einen Dritten gehört zum Auszahlungsverfahren und betrifft die Empfangsberechtigung, nicht die Anspruchsentscheidung. • Ist das Kindergeld bereits an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt, gilt der Anspruch als erfüllt; die Abzweigung bereits ausgezahlter Beträge ist daher ausgeschlossen. • Die Dienstanweisung und die h.M. stützen die Rechtsauffassung, dass nur über noch verfügbaren Anspruch abgezweigt werden kann; die Familienkasse konnte das ausgezahlte Kindergeld nicht mehr zugunsten des Landratsamts abzweigen. • Die vom Finanzgericht angeführte Sorge, die Familienkasse dürfe durch Auszahlung keine vollendeten Tatsachen schaffen, greift nicht, weil rechtlich die Erfüllung des Anspruchs die Abzweigung ausschließt. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse für Juli 2005 bis Februar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil das Kindergeld bereits an die Kindergeldberechtigte ausgezahlt war und damit der Anspruch erfüllt ist. Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht, wenn über den Anspruch nicht mehr verfügt werden kann. Damit trägt die Familiekasse nicht zu Unrecht zur Auszahlung bei; die rechtliche Folge ist, dass der Dritte (Landratsamt) keinen Anspruch auf nachträgliche Abzweigung der bereits ausgezahlten Beträge hat.