OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 97/09

BFH, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und bleibt steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, soweit kein planmäßiges Holdingverhalten oder entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung vorliegt. • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO liegt nur vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit betrieben wird, die über reine Vermögensverwaltung hinausgeht. • Eine Betriebsaufspaltung setzt sowohl personelle als auch sachliche Verflechtung voraus; das bloße Auftreten unter einem ähnlichen Namen oder die zeitlich begrenzte Personengleichheit begründet keine sachliche Verflechtung.
Entscheidungsgründe
Beteiligung steuerbefreiter Körperschaft an GmbH: keine gewerbliche Tätigkeit, keine Betriebsaufspaltung • Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und bleibt steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, soweit kein planmäßiges Holdingverhalten oder entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung vorliegt. • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO liegt nur vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit betrieben wird, die über reine Vermögensverwaltung hinausgeht. • Eine Betriebsaufspaltung setzt sowohl personelle als auch sachliche Verflechtung voraus; das bloße Auftreten unter einem ähnlichen Namen oder die zeitlich begrenzte Personengleichheit begründet keine sachliche Verflechtung. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Berufsverband, der 1983 eine gemeinnützige GmbH (B-gGmbH) zur Durchführung von Fortbildungen und der X-Tagung gegründet hat. Die GmbH veranstaltete die X-Tagung und Seminare; der Kläger war alleiniger Gesellschafter. Im Streitjahr 2001 schüttete die GmbH Dividenden aus; der Kläger erklärte diese als Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und beantragte Anrechnung gezahlter Steuern. Das Finanzamt erließ einen Freistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG und lehnte die Veranlagung ab. Das FG Köln bestätigte, die Einkünfte seien Vermögensverwaltung; eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor. Der Kläger rügte dies in der Revision und berief sich auf entscheidenden Einfluss und auf Überlassung von Betriebsgrundlagen sowie Werbeleistungen durch eigenen Personalaufwand. • Anwendbare Vorschriften und Begriffe: § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Steuerbefreiung für Berufsverbände), § 14 AO (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Grundsätze zur Betriebsaufspaltung. • Zurechnung als Vermögensverwaltung: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich Vermögensverwaltung; nur bei planmäßigem Holdingverhalten oder entscheidendem Einfluss auf Geschäftsführung nimmt die Körperschaft unmittelbar am wirtschaftlichen Verkehr teil. • Fehlender entscheidender Einfluss: Das FG hat zu Recht kein aktives Eingreifen des Klägers in die Geschäftsführung festgestellt. Hundertprozentige Beteiligung begründet allein keine Vermutung der Einflussnahme; personelle Organe waren überwiegend verschieden besetzt und es lagen keine schriftlichen Belege oder substanziierte Darlegungen für Steuerungsmaßnahmen vor. • Kein Nachweis von Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen: Für eine Betriebsaufspaltung fehlt die sachliche Verflechtung, weil der Kläger der GmbH keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (z.B. Wirtschaftsgut, Marke, Namensrecht mit vertraglicher Bindung oder entgeltliche Überlassung) zur Nutzung überlassen hat. • Namens- und Markenfragen: Die GmbH führt ihren Namen aus eigenem Recht; eine Markenbenutzung durch den Kläger im geschäftlichen Verkehr ist nicht ersichtlich, sodass kein Überlassungstatbestand vorliegt. • Werbe- und Personalleistungen: Unentgeltliche Werbemaßnahmen oder die Bereitstellung eigenen Personals begründen keine Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage und auch keinen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. • Wettbewerbsrechtliche und systematische Erwägungen: Es wäre nicht sachgerecht, Beteiligungen mit Bezug zum Satzungszweck der Muttergesellschaft generell als gewerblich einzustufen; das würde die Steuerbefreiung unzulässig einschränken. Die Revision ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass die Beteiligung des gemeinnützigen Berufsverbandes an der B-gGmbH der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und daher unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG fällt. Es liegt weder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers nach § 14 AO vor noch eine Betriebsaufspaltung zwischen Kläger und B-gGmbH, da entscheidender Einfluss und die Überlassung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht festgestellt sind. Die Klage auf Durchführung der Körperschaftsteuerveranlagung bleibt damit abgewiesen, weil die Einkünfte als steuerbefreite Vermögensverwaltung anzusehen sind.