Beschluss
VIII B 20/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über Anträge auf Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende; formelle Fehler hiergegen führen nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie das Urteil nicht in seinen Grundlagen berühren.
• Nur wenn die fehlerhafte Behandlung eines Verlegungsantrags dazu geführt hat, dass einem Beteiligten die Teilnahme an der Verhandlung unmöglich gemacht und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde, kann dies für die Revision relevant werden.
• Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuerbeträge aus sachlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch war und dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Verteidigung nicht möglich und nicht zumutbar war.
Entscheidungsgründe
Verlegungsantrag, Verfahrensfehler und Grenzen des Steuererlasses nach Bestandskraft • Über Anträge auf Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende; formelle Fehler hiergegen führen nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie das Urteil nicht in seinen Grundlagen berühren. • Nur wenn die fehlerhafte Behandlung eines Verlegungsantrags dazu geführt hat, dass einem Beteiligten die Teilnahme an der Verhandlung unmöglich gemacht und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde, kann dies für die Revision relevant werden. • Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuerbeträge aus sachlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch war und dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Verteidigung nicht möglich und nicht zumutbar war. Der Kläger beantragte beim Finanzgericht die Verlegung eines mündlichen Verhandlungstermins. Der Vorsitzende hatte zuvor angekündigt zu entscheiden; der Kläger rügte später, es sei entgegen dieser Ankündigung nicht über den Verlegungsantrag entschieden worden. An der mündlichen Verhandlung nahm niemand für den Kläger teil. Der Kläger machte geltend, wegen fehlender Terminsverlegung sei sein rechtliches Gehör verletzt und beantragte die Zulassung der Revision. In der Sache klagte der Kläger zudem gegen die steuerliche Behandlung von Forderungsausfällen; er rügte eine Übermaßbesteuerung wegen der Beschränkung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG und forderte unter anderem Billigkeitsprüfung bzw. Erlass der Steuer. • Der Vorsitzende entscheidet über Anträge auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs.4 ZPO; diese Entscheidungen sind grundsätzlich vor dem Termin zu erlassen, aber nach § 128 Abs.2 FGO mit der Beschwerde nicht angreifbar. • Formelle Fehler bei der Behandlung eines Terminsänderungsantrags rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie dem angefochtenen Urteil in einer Weise anhaften, dass einem Beteiligten die Teilnahme an der Verhandlung zu Unrecht versagt wurde und dadurch sein rechtliches Gehör (Art.103 GG) verletzt ist. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret dargelegt, weshalb ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten die Teilnahme an der Verhandlung unmöglich gewesen wäre; allein die Rückkehr des Bevollmächtigten zwei Tage vor dem Termin begründet dies nicht. Wer eine Verlegung beantragt, muss davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, bis etwas anderes mitgeteilt wird. • Die vom Kläger behauptete verfassungswidrige Übermaßbesteuerung beruht maßgeblich auf der gesetzlich normierten Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG; diese gesetzliche Wertung kann nicht durch Billigkeitsmaßnahmen umgangen werden. • Ein Erlass der Steuer nach Eintritt der Bestandskraft kommt nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Verteidigung nicht möglich und nicht zumutbar war; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Auch eine spätere Änderung der Rechtsprechung oder ein späteres Urteil des Verfassungsgerichts rechtfertigt nicht automatisch einen Erlass bestandskräftiger Steuern. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; die Zulassung der Revision scheitert, weil formelle Mängel bei der Behandlung des Verlegungsantrags nicht dargelegt wurden, die dem Urteil selbst anhaften oder das rechtliche Gehör verletzt haben. Sachlich ist ein Steuererlass aus sachlichen Gründen nicht möglich, weil die Besteuerung auf der klaren gesetzlichen Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG beruht und die Voraussetzungen für einen Erlass wegen offensichtlicher und eindeutiger Fehlerhaftigkeit sowie Unzumutbarkeit rechtzeitiger Verteidigung nicht erfüllt sind. Eine auf die spätere Rechtsprechung gestützte Berufung des Klägers führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung in voller Höhe bestehen.