Beschluss
VIII B 131/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz fehlendem Verzicht der Kläger begründet Beschwerde.
• Ein Urteil, das irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgeht, ist wegen Verfahrensmangels nach §119 FGO aufzuheben.
• Wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung kommt eine Entscheidung des Senats nach §126 Abs.4 FGO nicht in Betracht; Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung ist geboten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzulässiger Entscheidung ohne mündliche Verhandlung • Fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz fehlendem Verzicht der Kläger begründet Beschwerde. • Ein Urteil, das irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgeht, ist wegen Verfahrensmangels nach §119 FGO aufzuheben. • Wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung kommt eine Entscheidung des Senats nach §126 Abs.4 FGO nicht in Betracht; Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung ist geboten. Die Kläger/Beschwerdeführer bestritten vor dem Finanzgericht einen Sachverhalt, ohne auf die mündliche Verhandlung verzichtet zu haben. In den Akten (Bl. 12 und 15) war dokumentiert, dass kein Verzicht erklärt wurde. Das Finanzgericht erging dennoch irrtümlich unter Annahme eines Verzichts auf mündliche Verhandlung und entschied durch Urteil ohne Erörterung in einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführer rügten diesen Verfahrensmangel beim Bundesfinanzhof. Es ging nicht um weitere Nebenfragen oder prozessuale Vorkehren, sondern ausschließlich um die Frage der Durchführung der mündlichen Verhandlung und deren fehlerhafte Unterlassung durch das FG. • Die Beschwerde ist begründet, weil das Urteil des Finanzgerichts unter dem Verfahrensmangel leidet, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, obwohl die Kläger nicht verzichtet hatten. • Das Finanzgericht hatte nach den Urteilsgründen offenbar irrtümlich von einem Verzicht ausgegangen; in dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe gemäß §119 Nr.3 und Nr.4 FGO vor. • Aufgrund dieser absoluten Revisionsgründe war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache nach §116 Abs.6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Eine materielle Entscheidung des Senats nach Maßgabe des §126 Abs.4 FGO kommt nicht in Betracht, weil die mündliche Verhandlung erheblich für das Gesamtergebnis des Verfahrens ist und eine anderweitige Entscheidung daher nicht vertretbar wäre. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, weil das Gericht ohne Vorliegen eines Verzichts der Kläger die mündliche Verhandlung unterließ und irrtümlich von einem Verzicht ausging. Aufgrund der absoluten Revisionsgründe nach §119 FGO wurde die Sache gemäß §116 Abs.6 FGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung des Senats nach §126 Abs.4 FGO wurde abgelehnt wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Verfahrensausgang.