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Beschluss

IX B 20/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzgericht hat ein Grundurteil nach § 99 FGO erlassen, nicht ein Teilurteil nach § 98 FGO. • Die Frage, ob ein Änderungsbescheid die Änderungsvoraussetzungen erfüllt, gehört zum Anspruchsgrund und ist revisonsrechtlich überwiegend als Tatfrage einzelfallabhängig. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist verneint; die Frage offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 129 AO ist nicht abstrakt klärbar. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 129 AO im ELSTER-Verfahren rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung, weil elektronische Erklärungen wie Papiererklärungen geprüft und dokumentiert werden. • Eine Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wird nicht zugelassen, weil keine erkennbaren grundlegenden Divergenzen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Revisionszulassungsgrund bei Einzelfragen zu § 129 AO im ELSTER-Verfahren • Das Finanzgericht hat ein Grundurteil nach § 99 FGO erlassen, nicht ein Teilurteil nach § 98 FGO. • Die Frage, ob ein Änderungsbescheid die Änderungsvoraussetzungen erfüllt, gehört zum Anspruchsgrund und ist revisonsrechtlich überwiegend als Tatfrage einzelfallabhängig. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist verneint; die Frage offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 129 AO ist nicht abstrakt klärbar. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 129 AO im ELSTER-Verfahren rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung, weil elektronische Erklärungen wie Papiererklärungen geprüft und dokumentiert werden. • Eine Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wird nicht zugelassen, weil keine erkennbaren grundlegenden Divergenzen vorliegen. Kläger stritten gegen eine Änderung durch die Finanzbehörde und erhoben Klage; das Finanzgericht entschied und stellte im Tenor ein Grundurteil nach § 99 FGO. Die Kläger machten geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und rügten insbesondere die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO im ELSTER-Veranlagungsverfahren. Sie behaupteten, elektronische Veranlagungen führten zu systematischen Problemen bei der Feststellung offensichtlicher Unrichtigkeiten. Das FG führte Beweisaufnahme durch und wertete Prüf- und Dokumentationsvorgänge der Finanzbehörde aus. Die Kläger beantragten Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zu BFH-Rechtsprechung. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und die vom FG zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze. • Das FG hat ein Grundurteil gem. § 99 FGO erlassen; die Frage der Änderungsvoraussetzungen gehört zum Anspruchsgrund und ist damit nicht Teilurteilfähig nach § 98 FGO. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist schlüssiger Vortrag erforderlich, dass die Rechtsfrage im Allgemeininteresse abstrakt klärbar ist; dies fehlt hier. • Ob bei Erlass eines Verwaltungsakts Schreib- oder Rechenfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO vorliegen, ist überwiegend eine Tatfrage; sie ist im Revisionsverfahren nicht abstrakt klärbar und bedarf der Einzelfallaufklärung. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 129 AO im ELSTER-Verfahren überzeugen nicht: Elektronisch eingereichte Erklärungen werden wie Papiererklärungen geprüft und auf Papier dokumentiert, sodass der Steuerpflichtige Tatsachen- oder Rechtsirrtümer geltend machen kann. • Das FG hat die höchstrichterlichen Grundsätze zur Berichtigungsnorm des § 129 AO zugrunde gelegt; revisionsrechtlich erkennbare Fehler bei der Tatsachenwürdigung sind nicht ersichtlich. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor, weil keine begründete Abweichung in tragenden Erwägungen zu anderen BFH-Entscheidungen dargetan ist und nur materielle Rechtsanwendungsrügen erhoben werden. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof verneint die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und lehnt die Zulassung der Revision sowohl nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch nach Nr. 2 ab. Es bleibt bei der vom Finanzgericht getroffenen Entscheidung, da die Anwendung der Grundsätze zur Berichtigung nach § 129 AO und die vom FG getroffene Tatsachenwürdigung revisionsrechtlich keinen aufhebbare Fehler erkennen lassen. Insbesondere führen verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung von § 129 AO im ELSTER-Verfahren nicht zur Zulassung der Revision, weil elektronische Erklärungen in der Praxis wie Papiererklärungen geprüft und dokumentiert werden. Dadurch sind die klägerischen Rügen nicht geeignet, die Revision zu begründen.