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Beschluss

III B 34/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zu der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig .
Entscheidungsgründe
NV: Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zu der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig . II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). 1. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Der Senat hat diese Auffassung seitdem mehrfach bestätigt (z.B. Senatsurteile vom 28. Mai 2009 III R 13/07, BFH/NV 2009, 1638, und vom 30. Juli 2009 III R 47/07, BFH/NV 2009, 1984). 2. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung durch den Senat hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, nichts geändert (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken