Urteil
V R 54/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen einer Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein für die Vermietung städtischer Sporthallen im Namen und für Rechnung der Gemeinde sind Entgelt für eine steuerbare Geschäftsbesorgungsleistung und kein steuerfreier Zuschuss.
• Leistungen, die lediglich die organisatorische und finanzielle Abwicklung von Nutzungsverhältnissen betreffen, sind nicht als in engem Zusammenhang mit Sport stehende, nach Art.13 Teil A Nr.1 lit. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie Leistungen anzusehen, weil sie den Sporttreibenden nicht tatsächlich als solche zugutekommen.
• Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb derartiger Geschäftsbesorgung kann nicht ohne Weiteres als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 51 ff. AO; § 65 AO) gelten, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach auch von gewerblichen Anbietern erbracht wird und damit nicht unentbehrlich für die satzungsmäßigen Zwecke ist.
Entscheidungsgründe
Zahlungen der Stadt an gemeinnützigen Verein für Hallenvermietung sind Entgelt für steuerbare Geschäftsbesorgung • Zahlungen einer Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein für die Vermietung städtischer Sporthallen im Namen und für Rechnung der Gemeinde sind Entgelt für eine steuerbare Geschäftsbesorgungsleistung und kein steuerfreier Zuschuss. • Leistungen, die lediglich die organisatorische und finanzielle Abwicklung von Nutzungsverhältnissen betreffen, sind nicht als in engem Zusammenhang mit Sport stehende, nach Art.13 Teil A Nr.1 lit. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie Leistungen anzusehen, weil sie den Sporttreibenden nicht tatsächlich als solche zugutekommen. • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb derartiger Geschäftsbesorgung kann nicht ohne Weiteres als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 51 ff. AO; § 65 AO) gelten, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach auch von gewerblichen Anbietern erbracht wird und damit nicht unentbehrlich für die satzungsmäßigen Zwecke ist. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Sports in der Stadt. Seit 1994 übertrug die Stadt dem Verein die Geschäftsbesorgung für die Vermietung städtischer Sporthallen: Vermietung im Namen und für Rechnung der Stadt sowie Inkassotätigkeiten. Der Verein erhielt hierfür jährlichen Aufwendungsersatz (50.000 DM) und nahm die Zahlungen nicht in seiner Umsatzsteuererklärung 1999 auf. Das Finanzamt änderte den Umsatzsteuerbescheid für 1999 und erfasste die Zahlungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt mit Regelsteuersatz. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Verein rügte fehlenden Leistungsaustausch, Berufung auf Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A lit. m der Richtlinie 77/388/EWG und subsidiär Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Zweckbetriebs. Der BFH hat über die Revision entschieden. • Leistungsaustausch: Entgeltliche Leistungen sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht-steuerbar, wenn sie Fördercharakter ohne Gegenleistung haben; liegen die Zahlungen aber zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden vor, ist von Leistungsaustausch auszugehen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Verein erbrachte im Rahmen des Vertrags konkrete Leistungen (Vermietung im Namen und für Rechnung der Stadt, Einziehung von Mieten), somit liegt Entgelt für Geschäftsbesorgung vor; maßgeblich ist nicht, ob die Aufgabe Pflicht- oder freiwillig war. • Keine Befreiung nach nationalem Recht: § 4 Nr. 22 UStG greift nicht, weil keine Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit Teilnehmergebühren vorliegt; Hallenvermietung ist keine sportliche Veranstaltung. • Keine Befreiung nach EuGH-Recht (Art.13 Teil A Nr.1 lit. m Richtlinie 77/388/EWG): Nach EuGH sind die Begriffe eng auszulegen; nur Einrichtungen ohne Gewinnstreben dürfen Leistungen erbringen, die im engen Zusammenhang mit Sport stehen, für die Ausübung des Sports unerlässlich sind und tatsächlich den Sporttreibenden zugutekommen. Organisatorische/administrative Dienstleistungen wie Auswahl der Mieter, Zeitplanung oder Inkasso sind ihrer Art nach nicht unmittelbar für die Ausübung des Sports unerlässlich und kommen den Sportlern nicht tatsächlich als solche zugute. • Kein Zweckbetrieb/ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. § 65 AO): Ein Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient, die Zwecke nur durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und kein unvermeidbarer Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben besteht. Die Geschäftsbesorgung ist ihrer Art nach mit gewerblichen Immobilienverwaltern vergleichbar und nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb für die Satzungszwecke anzusehen. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Die Zahlungen der Stadt an den Verein sind als Entgelt für steuerbare Geschäftsbesorgungsleistungen anzusehen und nicht als steuerfreier Zuschuss. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG oder Art.13 Teil A Nr.1 lit. m der Richtlinie 77/388/EWG sind nicht erfüllt, weil die erbrachten organisatorischen und inkassierenden Leistungen den Sporttreibenden nicht tatsächlich als solche zugutekommen und nicht als für die Sportausübung unerlässlich gelten. Ebenso ist der Verein nicht als Zweckbetrieb im Sinne der AO anzuerkennen, sodass auch der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung gelangt. Folglich bleibt der geänderte Umsatzsteuerbescheid bestehen und die vom Finanzamt erhobene Umsatzsteuer zu Recht festgesetzt.