Beschluss
IX B 174/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist schriftlich zu begründen; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis dem eigenen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO).
• Ein Rechtsanwalt darf auf zuverlässig arbeitende Mitarbeiter vertrauen, muss jedoch tätig werden und kontrollieren, wenn wiederholt feststellbar ist, dass eine Frist nicht erfasst wurde.
Entscheidungsgründe
Verspätete Nichtzulassungsbeschwerde; fehlende Wiedereinsetzung wegen zurechenbarem Anwaltverschulden • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist schriftlich zu begründen; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis dem eigenen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Ein Rechtsanwalt darf auf zuverlässig arbeitende Mitarbeiter vertrauen, muss jedoch tätig werden und kontrollieren, wenn wiederholt feststellbar ist, dass eine Frist nicht erfasst wurde. Die Kläger legten gegen ein vorinstanzliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Das vollständige Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2009 zugestellt; die zweimonatige Begründungsfristendete mit Ablauf des 26. Oktober 2009. Die Beschwerdebegründung ging jedoch erst am 24. November 2009 beim BFH ein. Der Prozessbevollmächtigte hatte wiederholt seine Büroangestellten angewiesen, die Begründungsfrist zu erfassen; bei einer dritten Überprüfung am 7. September 2009 fiel ihm erneut auf, dass die Frist nicht notiert war. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. September 2009 unterzeichnet, ohne dass die Fristenverzeichnung sichergestellt wurde. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Gericht prüfte, ob Organisationsmängel oder Entlastungsgründe vorliegen. • Nach §116 Abs.3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen; Fristbeginn und -ende sind unter Berücksichtigung von Wochenendtagen zu berechnen. • Die Begründung der Beschwerde wurde nach Ablauf der Frist eingereicht; damit ist die Beschwerde unzulässig, wenn keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt werden kann. • Wiedereinsetzung nach §56 FGO scheidet aus, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Grundsatz: Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf zuverlässige Mitarbeiter verlassen und ist nicht verpflichtet, jede Ausführung persönlich zu überwachen. • Ausnahme für den Streitfall: Der Prozessbevollmächtigte bemerkte wiederholt (drittes Mal) das Ausbleiben der Fristerfassung und hätte aktiv dafür sorgen und kontrollieren müssen, dass die Frist eingetragen wird; auch bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift bestand eine weitere Kontrollmöglichkeit. • Es fehlten Angaben dazu, welche organisatorischen Sicherungen existierten, um zu verhindern, dass mündliche Weisungen zur Fristerfassung in Vergessenheit geraten; deshalb liegt eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zuzurechnen ist. Der Revision wurde damit die Aussicht auf weitere rechtliche Prüfung versagt, weil notwendige Fristen nicht eingehalten und nicht ausreichend kontrolliert wurden. Die Entscheidung zeigt, dass wiederholte Hinweise auf fehlende Fristerfassung eine Verpflichtung zur Kontrolle und zur Ergreifung organisatorischer Maßnahmen begründen; mangels solcher Maßnahmen tragen die Kläger die Konsequenzen des Fristversäumnisses.