Beschluss
V S 8/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vor dem BFH besteht grundsätzlich Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) für natürliche Personen; das gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge.
• Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt kein subjektives Recht, den Vertretungszwang bei bestimmten Gerichten abzulehnen; Mitgliedstaaten können aus verfahrensökonomischen Gründen Vertretungspflichten vorsehen.
• Eine Verweisung an ein Amtsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Streitigkeit Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 FGO betrifft; Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften der FGO führt nicht zur Nichtigkeit der für den Finanzrechtsweg relevanten Zuständigkeitsregeln.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang vor dem BFH und Zulässigkeit der Anhörungsrüge (Vertretungspflicht) • Vor dem BFH besteht grundsätzlich Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) für natürliche Personen; das gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge. • Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt kein subjektives Recht, den Vertretungszwang bei bestimmten Gerichten abzulehnen; Mitgliedstaaten können aus verfahrensökonomischen Gründen Vertretungspflichten vorsehen. • Eine Verweisung an ein Amtsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Streitigkeit Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 33 FGO betrifft; Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften der FGO führt nicht zur Nichtigkeit der für den Finanzrechtsweg relevanten Zuständigkeitsregeln. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hessische Finanzgericht ein. Der BFH verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Kläger nicht durch einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten war. Der Kläger rügte dies und berief sich auf Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta mit der Behauptung, daraus ergäbe sich kein Vertretungsgebot. Weiter beantragte er, das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abzugeben. Streitgegenstand war die Frage, ob der Vertretungszwang vor dem BFH mit der Charta vereinbar ist und ob eine Verweisung an ein Amtsgericht möglich sei. Relevante Tatsachen betreffen insbesondere, dass es um ein Verfahren über die Nichtzulassung der Revision in einer Umsatzsteuersache geht und damit der Finanzrechtsweg betroffen ist. • Die Einwendungen des Klägers sind als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) auszulegen; diese ist unzulässig, weil für die Erhebung Vertretungszwang galt. • Nach § 62 Abs. 4 FGO müssen natürliche Beteiligte vor dem BFH durch zugelassene Vertreter (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) erscheinen; dieser Vertretungszwang ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das rechtliche Gehör. • Der Vertretungszwang erstreckt sich auf die Anhörungsrüge, wenn die angefochtene Entscheidung selbst der Vertretungspflicht unterlag; dies ist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben. • Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährt das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, entzieht den Mitgliedstaaten jedoch nicht die Möglichkeit, aus Gründen der Verfahrensökonomie Vertretungspflichten vor bestimmten Gerichten vorzusehen. • Die vom Kläger vorgebrachte Rüge der Nichtigkeit der FGO wegen angeblichen Verstoßes gegen das Zitiergebot führt nicht zur Aufhebung der Zuständigkeitsregeln des § 33 FGO; allenfalls wäre eine einzelne, betroffene Vorschrift nichtig, nicht jedoch die Regelung des Finanzrechtswegs. • Eine Verweisung an ein Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil es sich um Abgabenangelegenheiten nach § 33 FGO handelt; Streitigkeiten über Umsatzsteuerbescheide gehören zum Finanzrechtsweg. • Kostenentscheidung beruht auf dem Kostenverzeichnis zum GKG (Nr. 6400). Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil er vor dem BFH nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erschienen ist. Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO ist mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar; Art. 47 begründet kein Recht, den Vertretungszwang zu umgehen. Die Anhörungsrüge des Klägers ist daher unbegründet unzulässig. Eine Überweisung der Sache an ein Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO handelt. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend dem Kostenverzeichnis zum GKG getroffen.