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Urteil

IX R 23/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen aus Sozialplanmitteln sind nur dann steuerfreie Abfindungen i.S. von § 3 Nr. 9 EStG, wenn sie unmittelbar wegen der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet werden. • Die maßgebliche Auslegung der Vereinbarungen richtet sich nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck; Vereinbarungen zwischen Zivilparteien über Steuerfreiheit sind unbeachtlich. • Wechselt der Arbeitnehmer zwar zu einer externen Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft (BQG), die aber rechtlich selbständig ist, kann dennoch ein neues Arbeitsverhältnis vorliegen, so dass Zahlungen wegen Kurzarbeit nicht zwingend als Abfindung zu qualifizieren sind.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungen aus Sozialplan wegen Kurzarbeit sind kein steuerfreier Abfindungsersatz (§ 3 Nr. 9 EStG) • Zahlungen aus Sozialplanmitteln sind nur dann steuerfreie Abfindungen i.S. von § 3 Nr. 9 EStG, wenn sie unmittelbar wegen der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet werden. • Die maßgebliche Auslegung der Vereinbarungen richtet sich nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck; Vereinbarungen zwischen Zivilparteien über Steuerfreiheit sind unbeachtlich. • Wechselt der Arbeitnehmer zwar zu einer externen Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft (BQG), die aber rechtlich selbständig ist, kann dennoch ein neues Arbeitsverhältnis vorliegen, so dass Zahlungen wegen Kurzarbeit nicht zwingend als Abfindung zu qualifizieren sind. Die Klägerin war seit 1995 bei der K-GmbH beschäftigt. 1998 führte wirtschaftliche Notlage zu einem Sozialplan; Maßnahmen sahen Aufhebungsverträge mit der K-GmbH, befristete Anstellungen bei einer externen BQG (E-GmbH) und während struktureller Kurzarbeit monatliche Nettozuschüsse aus einem Härtefonds vor. Die Klägerin beendete per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis mit der K-GmbH zum 30.4.1998 und trat befristet bei der E-GmbH an; sie nahm an Qualifizierungsmaßnahmen teil und verrichtete weitgehend frühere Tätigkeiten. 1999 nahm sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer H-GmbH an. Das Finanzamt erfasste 1998/1999 von der E-GmbH geleistete monatliche Nettozuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn; das Finanzgericht qualifizierte sie als steuerfreie Abfindungen gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Der BFH hat auf Revision des Finanzamts zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 9 EStG; Abfindungen sind steuerfrei, wenn sie wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgen. • Entscheidend ist, ob die Zahlung unmittelbar durch die Auflösung des früheren Dienstverhältnisses veranlasst ist; rein formaler Arbeitgeberwechsel darf nicht automatisch steuerfreie Abfindung begründen, wenn Arbeitsbereich, Entlohnung und sozialer Besitzstand im Wesentlichen fortbestehen. • Ein Arbeitsverhältnis ist aufgelöst, wenn die entscheidenden Ursachen für die Beendigung vom Arbeitgeber gesetzt wurden; hierfür sind die tatsächlichen Umstände maßgeblich, nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung. • Abfindungscharakter setzt einen unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis voraus; ein bloßer einfacher Kausalzusammenhang genügt nicht. • Vertragliche Auslegungen sind nach Wortlaut, Wortsinn und Zweck zu prüfen; Vereinbarungen der Parteien über Steuerfreiheit sind unbeachtlich. • Im vorliegenden Fall hat das FG die Zuzahlungen zu Unrecht als Abfindungen eingeordnet: Die Sozialplanregelungen und die Protokollnotiz weisen die Zahlungen ausdrücklich als Ausgleich für Nachteile durch dauerhafte Gewährung von Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit aus. • Die E-GmbH war als externe, organisatorisch eigenständige BQG ein neuer Arbeitgeber; die monatlichen Nettozuschüsse dienten nach Sozialplan dem Ausgleich von Kurzarbeitsnachteilen, nicht primär dem Ausgleich eines Arbeitsplatzverlusts. • Daher sind die Zahlungen nicht wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der K-GmbH geleistet worden und fallen nicht unter § 3 Nr. 9 EStG. • Die Sache ist spruchreif; die Zuzahlungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, eine darüber hinausgehende arbeitsrechtliche Anspruchsprüfung blieb offen. Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die von der E-GmbH an die Klägerin geleisteten monatlichen Nettozuschüsse sind keine steuerfreien Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG, weil sie nach dem Sozialplan wegen der vereinbarten Kurzarbeit und zur Kompensation der Kurzarbeitsnachteile gezahlt wurden und nicht unmittelbar wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH. Die Zahlungen sind folglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Ob der Klägerin darüber hinaus weitere arbeitsrechtliche Ansprüche aus der Anlage zum Sozialplan zustehen, wurde nicht entschieden.