Urteil
XI R 27/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsbetriebs bei gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG darstellen.
• Für die Prüfung einer Geschäftsveräußerung ist maßgeblich, ob die übertragenen Gegenstände hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
• Die kurzfristige Kündbarkeit eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags steht einer Annahme der Geschäftsveräußerung nicht von vornherein entgegen; die Dauer und Beendigungsbedingungen des Mietvertrags sind jedoch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Geschäftsveräußerung durch Warenbestand und Ausstattung trotz Vermietung des Ladenlokals • Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsbetriebs bei gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG darstellen. • Für die Prüfung einer Geschäftsveräußerung ist maßgeblich, ob die übertragenen Gegenstände hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. • Die kurzfristige Kündbarkeit eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags steht einer Annahme der Geschäftsveräußerung nicht von vornherein entgegen; die Dauer und Beendigungsbedingungen des Mietvertrags sind jedoch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die Klägerin betrieb bis zum 30.06.1996 ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel in eigenem Ladenlokal. Zum 30.06.1996 übertrug sie Warenbestand und Ladeneinrichtung an eine GmbH und stellte hierfür eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Das Ladenlokal vermietete sie ab 01.08.1996 unbefristet an die GmbH; der Mietvertrag war nach gesetzlichen Fristen kurzfristig kündbar. Die GmbH führte das Geschäft fort und betrieb es nahezu zwei Jahre. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest, weil es die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG verneinte; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Berufungsverfahren führte zur Vorlage von Fragen an den EuGH, der die relevanten unionsrechtlichen Grundsätze klärte. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1a UStG, umgesetzt aus Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie (nun Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG). • Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil ganz übertragen wird und die Übertragung dem Erwerber ermöglicht, die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen; der Erwerber wird als Rechtsnachfolger angesehen. • Nach der EuGH-Rechtsprechung reicht die Übereignung von Warenbestand und Geschäftsausstattung zusammen mit der gleichzeitigen Vermietung des Ladenlokals auf unbestimmte Zeit aus, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. • Die Dauer und die Beendigungsbedingungen des Mietvertrags sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, weil sie die dauerhafte Fortführung beeinträchtigen können, aber die kurzfristige Kündbarkeit eines unbefristeten Mietvertrags schließt eine Geschäftsveräußerung nicht von vornherein aus. • Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht festgestellt, dass die übertragenen Gegenstände der GmbH die Fortführung des Geschäfts ermöglichten und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die GmbH die Tätigkeit nur zum Zwecke der sofortigen Abwicklung übernommen hat. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Die Übertragung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung an die GmbH bei gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals stellt hier eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar. Maßgeblich war, dass die übertragenen Gegenstände ausreichten, damit die Erwerberin die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführte, und das Finanzgericht keine Hinweise auf eine sofortige Abwicklung feststellte. Die kurzfristige Kündbarkeit des Mietvertrags führte nicht dazu, die Geschäftsveräußerung zu verneinen; daher bestand keine Umsatzsteuerpflicht für die streitigen Umsätze.