Urteil
IV R 7/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Flurbereinigungsverfahren herrscht das Surrogationsprinzip; die als Landabfindung erhaltenen Grundstücke sind wirtschaftlich mit den eingebrachten Grundstücken identisch.
• Eine Landabfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens stellt keine Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG dar; damit ist eine Übertragung einer §-6b-Rücklage auf solche Flächen ausgeschlossen.
• Soweit für einzelne Bestandteile des eingebrachten Eigentums (z. B. Holzbestand) eine Abfindung in Geld erfolgt, kann hierfür entgegenstehendenfalls eine Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG vorliegen und die Rücklagenübertragung anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
Keine §-6b-Rücklagenübertragung bei Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren • Bei Flurbereinigungsverfahren herrscht das Surrogationsprinzip; die als Landabfindung erhaltenen Grundstücke sind wirtschaftlich mit den eingebrachten Grundstücken identisch. • Eine Landabfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens stellt keine Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG dar; damit ist eine Übertragung einer §-6b-Rücklage auf solche Flächen ausgeschlossen. • Soweit für einzelne Bestandteile des eingebrachten Eigentums (z. B. Holzbestand) eine Abfindung in Geld erfolgt, kann hierfür entgegenstehendenfalls eine Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG vorliegen und die Rücklagenübertragung anerkannt werden. Die Kläger, zusammen veranlagt, betrieben einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb. Aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks entstand 1996/97 ein Veräußerungsgewinn, für den die Kläger eine Rücklage nach § 6b EStG bildeten. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 sollten Teile der Rücklage auf Forstflächen übertragen werden, die ihnen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens als Abfindung zugeteilt worden waren; zusätzlich wurde eine Zahlung für den Holzbestand geleistet. Das Finanzamt lehnte die Übertragung insoweit ab mit der Begründung, die Forstflächen seien aus dem Privatvermögen eingebracht worden und damit keine Anschaffung im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG erfolgt. Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm einen anschaffungsähnlichen Vorgang an. Der BFH prüfte die Revision des Finanzamts. • Rechtliche Grundlagen: § 6b Abs. 1 und Abs. 3 EStG regeln die Bildung und Übertragung der Rücklage auf bis vier Jahre nachfolgend angeschaffte oder hergestellte Reinvestitionsobjekte; Anschaffung ist entgeltlicher Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums. • Begriff der Anschaffung: Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG setzt einen entgeltlichen Erwerb voraus; Einlagen aus dem Privatvermögen sind keine Anschaffung bzw. anschaffungsähnlicher Vorgang. • Surrogationsprinzip im Flurbereinigungsverfahren: Flurbereinigung ist ein gesetzlich geregelter Tausch zur wertegleichen Abfindung nach §§ 27 ff., 44 FlurbG; nach dem Surrogationsprinzip bleibt die wirtschaftliche Identität zwischen eingebrachtem und zugeteiltem Grundbesitz bestehen. • Folge für Steuerrecht: Wegen der wirtschaftlichen Identität liegt kein entgeltlicher Erwerb der zugeteilten Forstflächen vor; deshalb fehlt ein Reinvestitionsobjekt i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG und eine Rücklagenübertragung ist ausgeschlossen. • Ausnahme für Geldabfindungen einzelner Bestandteile: Wenn Teile (z. B. Holzbestand) gesondert in Geld abgefunden werden, liegt insoweit ein Erwerbsgeschäft vor; für diesen Teil kann eine Übertragung der Rücklage gerechtfertigt sein. • Feststellungen zum konkreten Fall: Die Abfindungsgrundstücke waren Teil des Flurbereinigungsverfahrens und somit der Surrogation unterworfen; die Zahlung des Klägers betraf ausschließlich den Holzbestand, weshalb die Übertragung der Rücklage auf diesen Betrag zu Recht anerkannt wurde. • Formelle Folgen: Die Revision des Finanzamts war begründet; die Vorentscheidung des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Kläger erklärten sich hinsichtlich einer gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage im Wirtschaftsjahr 1997/98 einverstanden, sodass weitere Verzinsungsfolgen vermieden werden. Die Klage der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen; die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 sind rechtmäßig. Begründung: Die im Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Forstflächen sind nach dem Surrogationsprinzip wirtschaftlich mit den eingebrachten Grundstücken identisch, weshalb kein entgeltlicher Erwerb und damit kein Reinvestitionsobjekt im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG vorliegt. Folglich konnte die §-6b-Rücklage nicht auf diese Forstflächen übertragen werden. Eine Teilanerkennung der Rücklagenübertragung für den in Geld ausgeglichenen Holzbestand war dagegen sachgerecht. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.