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Urteil

II R 9/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachfeststellung des Einheitswerts ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG zulässig, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegen Steuerbefreiung zunächst nicht herangezogen wurde. • Die vierjährige Feststellungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorgenommen wird (§ 181 Abs. 3 AO). • Eine Verlängerung der Feststellungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt tragfähige, widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen zur Tathandlung voraus. • Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen des Finanzgerichts zu einer vermuteten Steuerhinterziehung können vom Revisionsgericht von Amts wegen beanstandet werden und führen zur Aufhebung und Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Nachfeststellung des Einheitswerts; Feststellungsverjährung und widersprüchliche Feststellungen zur Steuerhinterziehung • Nachfeststellung des Einheitswerts ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG zulässig, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegen Steuerbefreiung zunächst nicht herangezogen wurde. • Die vierjährige Feststellungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorgenommen wird (§ 181 Abs. 3 AO). • Eine Verlängerung der Feststellungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt tragfähige, widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen zur Tathandlung voraus. • Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen des Finanzgerichts zu einer vermuteten Steuerhinterziehung können vom Revisionsgericht von Amts wegen beanstandet werden und führen zur Aufhebung und Rückverweisung. Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der 1996 ein Grundstück erwarb. Das Finanzamt hob 1997 den Einheitswert auf, da das Grundstück angeblich zu gemeinnützigen Zwecken genutzt wurde. 2006 ergaben sich Hinweise, dass die Gemeinnützigkeit bereits ab 1997 weggefallen sei; daraufhin erließ das Finanzamt 2007 eine Nachfeststellung des Einheitswerts zum 1.1.1998. Der Kläger focht den Bescheid an und berief sich auf Steuerbefreiung nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 GrStG. Das Finanzgericht verlängerte die Feststellungsfrist auf zehn Jahre wegen einer angenommenen Steuerhinterziehung durch Verantwortliche des Klägers und wies die Klage ab. Der Kläger rügte in der Revision Fehler bei Anwendung der AO und des GrStG. • Das Revisionsgericht bestätigt, dass eine Nachfeststellung nach § 23 Abs.1 Nr.2 BewG zulässig ist, wenn wegen einer Steuerbefreiung im Hauptfeststellungszeitpunkt kein Einheitswert festgestellt worden war. • Feststellungsfrist: Nach § 181 Abs.3 AO begann die Frist mit Ablauf des Jahres 1998 und endete regulär 2002; eine Verlängerung setzt Vorliegen einer Steuerhinterziehung voraus. • Das Finanzgericht hatte angenommen, Verantwortliche des Klägers hätten durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unrichtigerweise Gemeinnützigkeit erklärt; diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu Feststellungen, nach denen dem Finanzamt bereits zuvor von einem Dritten mitgeteilt worden sei, das Grundstück werde gemeinnützig genutzt, und es finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine von Klägerseite vorgelegte Freistellungsbescheinigung. • Widersprüchliche und unzureichende tatsächliche Feststellungen tragen die Annahme einer Tathandlung nach § 370 Abs.1 Nr.1 AO nicht; solche Mängel kann das Revisionsgericht von Amts wegen rügen und sie heben die Bindungswirkung der FG-Feststellungen auf (§ 118 Abs.2 FGO). • Daher ist die Verlängerung der Feststellungsfrist auf zehn Jahre wegen Hinterziehung nicht ausreichend begründet und das Urteil materiell rechtsfehlerhaft. • Folge: Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Finanzgericht zur erneuten Prüfung, insbesondere ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) vorliegen; dabei sind die Befreiungsvoraussetzungen des GrStG zu prüfen. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das Revisionsgericht stellt fest, dass die Nachfeststellung des Einheitswerts rechtlich möglich war, aber die Annahme einer zehnjährigen Feststellungsfrist wegen Steuerhinterziehung nicht durch tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen gedeckt ist. Insbesondere fehlen Hinweise auf die behauptete Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch Verantwortliche des Klägers, sodass die Voraussetzungen des § 169 Abs.2 Satz2 AO nicht nachgewiesen sind. Das FG hat nunmehr zu prüfen, ob objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (auch durch Unterlassen) vorliegen und ob die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 oder § 4 Nr.1 GrStG tatsächlich erfüllt sind. Nur auf dieser Grundlage kann über die Verjährung und die Rechtmäßigkeit der Nachfeststellung endgültig entschieden werden.