Beschluss
V B 160/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt oder die Vorentscheidung tatrichterlich geprägt und nicht verfahrensfehlerhaft ist.
• Eigenforschung einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung kann nichtwirtschaftliche Tätigkeit sein, wenn sie nicht auf entgeltliche Leistungen gerichtet ist.
• Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit setzt vergleichbare, klärungsbedürftige Rechtsfragen voraus; bloße materielle Rechtsrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen bei nichtwirtschaftlicher Eigenforschung gemeinnütziger Einrichtung • Die Nichtzulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt oder die Vorentscheidung tatrichterlich geprägt und nicht verfahrensfehlerhaft ist. • Eigenforschung einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung kann nichtwirtschaftliche Tätigkeit sein, wenn sie nicht auf entgeltliche Leistungen gerichtet ist. • Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit setzt vergleichbare, klärungsbedürftige Rechtsfragen voraus; bloße materielle Rechtsrügen genügen nicht. Kläger ist eine gemeinnützige Forschungseinrichtung, die in den Streitjahren umfangreiche Eigen- bzw. Grundlagenforschung betrieb und hierfür Zuschüsse erhielt. Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, dass die Forschungsaktivitäten ausdrücklich der Erkenntnisgewinnung dienten und nicht auf Entgelterzielung gerichtet waren. Die Zuschüsse waren für die Grundlagenforschung bestimmt und nicht zur Förderung konkreter entgeltlicher Projekte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung und rügt u.a. Rechtsfehler und angebliche Uneinheitlichkeit der Finanzgerichtsbarkeit. Der BFH prüft, ob die vorbezeichneten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Im Kern streitet die Frage, ob Eigenforschung einer gemeinnützigen Körperschaft als nichtwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. • Rechtliche Grundlagen: Zulassungsvoraussetzungen für die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO und Bindung in Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO; Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung nach Art. 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie bzw. der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung. • Vorfrage der Revisionszulassung: Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts ein BFH-Urteil; hierfür wäre eine klärungsbedürftige Rechtsfrage erforderlich. • Materialentscheidung zur Zuordnung der Eigenforschung: Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung kann eine gemeinnützige Körperschaft wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Bereiche haben; wirtschaftliche Tätigkeit setzt entgeltliche Lieferungen oder Dienstleistungen voraus. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat tatrichterlich festgestellt, dass die Forschungsergebnisse nicht auf die Erbringung entgeltlicher Leistungen gerichtet waren, die Zuschüsse für Grundlagenforschung verwendet wurden und kein sachlicher Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit bestand. • Bindungswirkung im Revisionsverfahren: Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen ist der Senat an die tatrichterliche Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). • Kein Zulassungsgrund wegen uneinheitlicher Rechtsprechung: Die vom Kläger benannten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte; es liegt keine den Bestand der Rechtseinheit gefährdende Divergenz vor. • Kein Verfahrensmangel: Die Rüge, das FG habe frühere finanzgerichtliche Entscheidungen nicht gewürdigt, begründet keinen Verfahrensfehler; das rechtliche Gehör war nicht verletzt, weil die angeführten Entscheidungen nicht entscheidungserheblich waren. • Keine qualifizierten Rechtsanwendungsfehler: Die behaupteten materiell-rechtlichen Fehler des FG begründen regelmäßig keine Zulassung, es sei denn, es läge ein erkennbarer qualifizierter Fehler vor, der hier nicht dargelegt oder erkennbar ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH bestätigt, dass die tatrichterlichen Feststellungen des FG, wonach die Eigenforschung der Klägerin nicht auf entgeltliche Leistungen gerichtet war und damit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen ist, bindend sind, weil keine hinreichenden Verfahrensrügen oder qualifizierten Rechtsanwendungsfehler vorliegen. Eine grundsätzliche oder klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Ebenso besteht keine gefährdende Divergenz in der Finanzgerichtsbarkeit, da die angeführten Entscheidungen andere Sachverhalte betreffen. Damit bleibt die Einordnung der Forschungsaktivitäten als nichtwirtschaftlich und die daraus folgende versagende Revisionszulassung bestehen.