Beschluss
XI B 88/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn keine der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
• Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass sein Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war.
• Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn klärungsbedürftige Fragen des Allgemeininteresses vorliegen oder vernünftige Zweifel an der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen bestehen; dies ist hier nicht der Fall.
• Zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ungeklärte abstrakte Rechtsfragen bestehen oder neue Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung vorgetragen werden; auch dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn keine der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass sein Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war. • Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn klärungsbedürftige Fragen des Allgemeininteresses vorliegen oder vernünftige Zweifel an der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen bestehen; dies ist hier nicht der Fall. • Zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ungeklärte abstrakte Rechtsfragen bestehen oder neue Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung vorgetragen werden; auch dies liegt hier nicht vor. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung ihrer Revision ein. Streitgegenstand war die Frage, ob der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass sein Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war. Die Klägerin machte geltend, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Vorabentscheidung des EuGH sowie die Fortbildung des Rechts durch den BFH. Die Vorfälle betreffen Umsatzsteuer-Voranmeldungen aus dem Jahr 1999. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin rügte unter anderem Begründungsmängel und angebliche Fehler in der tatsächlichen Würdigung. Der BFH prüfte, ob die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision vorliegen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts gegeben sind (§ 115 Abs. 2 FGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine Frage ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie klärungsbedürftig im Allgemeininteresse ist und nicht bereits durch Gesetzesauslegung oder bestehende Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Die von der Klägerin angehobene Kernfrage, ob EuGH-Recht eine zwingende Vorgabe enthält, dass auch bei »wissen können« der Vorsteuerabzug zu versagen sei, ist durch EuGH- und BFH-Recht (u.a. Optigen, Kittel und Recolta Recycling sowie BFH-Urteile) bereits geklärt; danach ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn feststeht, dass der Erwerber wusste oder wissen konnte, dass er an einer Hinterziehung beteiligt war. • Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, weil angesichts der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung keine vernünftigen Zweifel an Auslegung oder Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Normen bestehen. • Die Verfassungsmäßigkeit einschlägiger nationaler Normen wurde nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht; eine nachträglich zitierte Norm (§ 25d UStG) ist für den maßgeblichen Zeitraum (1999) ohnehin nicht entscheidungserheblich. • Zur Fortbildung des Rechts fehlt es an neuen, bisher vom BFH nicht berücksichtigten Argumenten und an einer ungeklärten abstrakten Rechtsfrage, die Leitsätze erforderlich machen würde. • Rügen materiell-rechtlicher Fehler und angedeutete Mängel in tatsächlichen Feststellungen begründen keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Es liegen weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vor. Die einschlägige EuGH- und BFH-Rechtsprechung klärt die maßgebliche Rechtsfrage dahingehend, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass sein Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war; deshalb besteht kein Anlass für eine erneute Entscheidung des BFH oder für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. Materiell-rechtliche Rügen und beanstandete tatrichterliche Feststellungen genügen nicht, um die Revision zuzulassen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Beschwerde wird abgewiesen.