Urteil
VI R 50/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete entsprechende Arbeitszeiten gezahlt werden.
• Ein variabler oder teilweise auf Durchschnittszahlen gestützter Grundlohn (hier: Grundlohnergänzung zur Sicherung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags) kann Bestandteil des laufenden Grundlohns i.S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sein.
• Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Grundlohn von Einflüssen durch Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vollständig unbeeinflusst bleibt; eine solche Einschränkung würde dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht entsprechen.
• Arbeitgeber haften nicht für die Lohnsteuer auf SFN-Zuschläge, wenn diese nach § 3b EStG steuerfrei sind; eine steuerliche Nachforderung trifft den Arbeitgeber dann nicht.
Entscheidungsgründe
SFN‑Zuschläge steuerfrei trotz variabler Grundlohnergänzung (§ 3b EStG) • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete entsprechende Arbeitszeiten gezahlt werden. • Ein variabler oder teilweise auf Durchschnittszahlen gestützter Grundlohn (hier: Grundlohnergänzung zur Sicherung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags) kann Bestandteil des laufenden Grundlohns i.S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sein. • Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Grundlohn von Einflüssen durch Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vollständig unbeeinflusst bleibt; eine solche Einschränkung würde dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht entsprechen. • Arbeitgeber haften nicht für die Lohnsteuer auf SFN-Zuschläge, wenn diese nach § 3b EStG steuerfrei sind; eine steuerliche Nachforderung trifft den Arbeitgeber dann nicht. Die Klägerin betreibt einen Autohof und zahlte Arbeitnehmern in wechselnden Schichten einen festen durchschnittlichen Auszahlungsbetrag pro Stunde. Verträge sahen einen Basisgrundlohn vor und eine variable Grundlohnergänzung, die einen vereinbarten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag sicherstellen sollte; SFN‑Zuschläge wurden zusätzlich ausgewiesen. Die Klägerin behielt auf die SFN‑Zuschläge keine Lohnsteuer ein, weil sie diese nach § 3b EStG für steuerfrei hielt. Das Finanzamt sah die Zuschläge als steuerpflichtig an und nahm die Klägerin nach einer Außenprüfung in Haftung. Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin revidierte mit dem Vorwurf der Verletzung materiellen Rechts. • Anwendbare Normen: § 3b EStG (Steuerbefreiung für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG (Haftung des Arbeitgebers), § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie einschlägige Lohnsteuer-Richtlinien. • Wortlaut und Zweck von § 3b EStG: Zweck der Vorschrift ist ein Ausgleich für Erschwernisse durch SFN‑Arbeit; daher sind Zuschläge begünstigt, soweit sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete SFN‑Arbeitszeiten gezahlt werden. • Abgrenzung Grundlohn/Zuschläge: Grundlohn ist laufender Arbeitslohn, der auf die regelmäßige Arbeitszeit bezogen und ggf. stundenmäßig zu berechnen ist; sonstige einmalige Bezüge sind abzugrenzen. Eine variable Grundlohnergänzung kann laufender Grundlohn sein, wenn sie regelmäßig gezahlt wird und der Ausgleichsmechanismus nicht dazu führt, dass Zuschläge lediglich pauschalisiert oder in einheitliche Entlohnung verschmolzen werden. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Arbeitgeber praktizierte Grundlohnergänzung zählt zum Grundlohn; die SFN‑Zuschläge wurden daneben für tatsächlich geleistete SFN‑Zeiten gezahlt und lagen unter den gesetzlichen Höchstsätzen. Es liegt kein schädliches Herausrechnen oder eine pauschale Abschlagszahlung vor. • Auslegungsspielraum: Es besteht kein Bedarf, § 3b EStG über den Wortlaut hinaus einzuschränken; eine Interpretation, die Steuerbefreiung nur bei von SFN‑Einflüssen unbeeinflusstem Grundlohn anzunehmen, wäre nicht mit Gesetzeszweck und Wortlaut vereinbar. • Folge für Haftung: Da die Zuschläge steuerfrei sind, war die Klägerin nicht verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten; eine Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG kommt nicht in Betracht. Die Revision ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die SFN‑Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei, weil sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags‑ oder Nachtarbeit gezahlt wurden und die vereinbarte Grundlohnergänzung als Teil des laufenden Grundlohns anzusehen ist. Folglich war die Klägerin nicht verpflichtet, Lohnsteuer auf diese Zuschläge einzubehalten, und eine Inanspruchnahme nach der Lohnsteuer-Außenprüfung war unberechtigt. Die Entscheidung stellt klar, dass zulässige vertragliche Gestaltungsformen zur Variabilisierung des Grundlohns die Steuerbefreiung nicht ausschließen und damit auch die Haftung des Arbeitgebers entfällt.