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Urteil

III R 53/07

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht der Klage zum Teil stattgegeben, vielmehr hätte es sie als unzulässig verwerfen müssen, weil sie nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO genügt. Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585, und vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 65 Rz 25; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 65 Rz 37). Ein Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht stets erreichbar bleibt. Die Sachentscheidungsvoraussetzung der ausreichenden Bezeichnung des Klägers muss grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Im Streitfall konnte der Klägervertreter bis zu diesem Zeitpunkt keine Anschrift benennen, er wies vielmehr darauf hin, dass ihm der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt sei und er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Die Klage ist somit unzulässig. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken