Urteil
X R 23/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 EStG).
• Solche Abfindungen sind auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) oder als dauernde Lasten (§ 10 Abs.1 Nr.1a EStG) abziehbar, wenn dadurch kein tatsächlicher Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfindet.
• Abfindungszahlungen im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1587o BGB a.F. stellen eine Vermögensauseinandersetzung dar und können nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden.
• Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und von öffentlich-rechtlichen Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen ist mit Art.3 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Abfindungen zum Ausschluss schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs • Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 EStG). • Solche Abfindungen sind auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) oder als dauernde Lasten (§ 10 Abs.1 Nr.1a EStG) abziehbar, wenn dadurch kein tatsächlicher Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfindet. • Abfindungszahlungen im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1587o BGB a.F. stellen eine Vermögensauseinandersetzung dar und können nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und von öffentlich-rechtlichen Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen ist mit Art.3 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar. Der Kläger, ehemals Arbeitnehmer der H-AG, hatte während der Ehe Versorgungsanwartschaften (Betriebsrente, Pensionskasse, BfA-Anwartschaft). Nach der Scheidung 1997 vereinbarte er mit seiner Ex-Frau in einem genehmigten Vergleich den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Abfindung von 80.000 DM, zahlbar in acht Raten. Die S-AG übernahm später die Betriebsrentenverpflichtungen; der Kläger erhielt seit 2002 Rentenleistungen. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Jahresraten (1998–2001, 2005) steuerlich nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Das FG wies die Klage ab; der Kläger hielt dagegen die Zahlungen aus wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen Einkünften für abzugsfähig und rügte Rechtsverletzung. Der BFH entschied über die Revision. • Rechtsgrundlage und Systematik: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs.1 EStG). Entscheidend ist ein bestimmter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zur konkreten Einkunftsart. • Charakter der Vereinbarung: Bei Versorgungsansprüchen ohne Möglichkeit der Realteilung findet schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587f BGB a.F. bzw. § 2 VAHRG statt; eine Parteivereinbarung nach § 1587o BGB a.F. kann ein Ausgleichssurrogat bzw. Abfindung vereinbaren. • Fehlender Zusammenhang zu Erwerbseinkünften: Die Abfindungszahlung diente nicht der Sicherung eines künftig ungekürzten Zuflusses eigener steuerpflichtiger Versorgungsbezüge; steuerlich wurden die Versorgungsbezüge dem Kläger zugerechnet, sodass die Weiterleitung an den Ex-Ehegatten Einkommensverwendung darstellt und nicht die Erzielung von Einkünften. • Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Fällen: Entscheidungen über Beamte und Wiederauffüllungszahlungen gelten anders, weil dort durch die Zahlung eine gesetzlich drohende Kürzung der Pensionsbezüge verhindert und damit der Zufluss eigener steuerpflichtiger Einkünfte gesichert wird. • § 10 Abs.1 Nr.1a EStG (dauernde Lasten): Anwendbar nur, wenn ein tatsächlicher steuerlicher Transfer von Einkünften auf einen Dritten stattfindet; hier wurde durch die vertragliche Ablösung gerade verhindert, dass künftig Erträge an den anderen Ehegatten ausgekehrt werden, sodass kein abzugsfähiger dauernder Lasten-Charakter besteht. • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Abfindungen im Rahmen einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung sind Teil einer Vermögensauseinandersetzung und nicht abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung berührt Art.3 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Das objektive Nettoprinzip und die Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Einkommensverwendung rechtfertigen die steuerliche Differenzierung. • Praktische Konsequenz: Parteien haben bei Vereinbarungen nach § 1587o BGB a.F. die steuerlichen Wirkungen abwägen können; Abfindungen führen beim Zahlungspflichtigen nicht zu Abzugsfähigkeit und beim Zahlungsempfänger nicht zur Besteuerung laufender Bezüge. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Die vom Kläger geleisteten Abfindungszahlungen zum Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften noch als dauernde Lasten oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Entscheidend ist, dass durch die vertragliche Ablösung kein fortlaufender steuerlicher Transfer von Einkünften an den anderen Ehegatten stattfindet, sodass es sich um eine Vermögensauseinandersetzung bzw. Einkommensverwendung handelt. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfällen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit bleiben die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unverändert.