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Beschluss

I B 186/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf die Körperschaftsteuer 2002 begründet, da das Finanzgericht einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. • Bei Wegzug einer Kapitalgesellschaft ist vor der Prüfung der Vereinbarkeit der Sofortbesteuerung stiller Reserven mit EU-Recht zu klären, ob die Gesellschaft auch ihren statutarischen Sitz ins Ausland verlegt hat. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, wie das gerügte Verfahrens- oder Rechtsproblem die angefochtenen weiteren Bescheide beeinflusst und damit revisionsrechtlich klärungsfähig ist.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Sofortbesteuerung bei Wegzug einer GmbH; Zurückverweisung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf die Körperschaftsteuer 2002 begründet, da das Finanzgericht einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. • Bei Wegzug einer Kapitalgesellschaft ist vor der Prüfung der Vereinbarkeit der Sofortbesteuerung stiller Reserven mit EU-Recht zu klären, ob die Gesellschaft auch ihren statutarischen Sitz ins Ausland verlegt hat. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, wie das gerügte Verfahrens- oder Rechtsproblem die angefochtenen weiteren Bescheide beeinflusst und damit revisionsrechtlich klärungsfähig ist. Die Klägerin, eine GmbH, verlegte nach eigener Angabe 2002 ihre Geschäftsleitung nach Frankreich. Für 2001 und 2002 gab sie keine vollständigen Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze und Gewinne und berücksichtigte im Gewinn 2002 einen auf 100.000 € geschätzten Aufgabegewinn wegen der Verlegung der Geschäftsleitung. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Schätzbescheide ab. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung und Verfahrensmängeln. Das Finanzamt stellte keinen Antrag. Der BFH prüfte die Zulassung der Revision und die Begründetheit der Verfahrensrügen. • Verfahrensfehler und rechtliches Gehör: Das FG hat den in einem Schriftsatz vorgebrachten wesentlichen Rechtsvorbringungspunkt der Klägerin zur Sofortbesteuerung stiller Reserven als Aufgabegewinn nicht ausreichend in den Entscheidungsgründen behandelt. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO vor, weil das Gericht sich nicht erkennbar mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vortrags auseinandergesetzt hat. • Erhebliche Rechtsfrage zur Rechtsgrundlage der Sofortbesteuerung: Maßgebliche Norm ist § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 a.F., wonach bei Verlegung von Geschäftsleitung und Sitz ins Ausland eine Liquidationsbesteuerung entsprechend § 11 KStG 2002 a.F. durchzuführen ist. Vor einer Vereinbarkeitsprüfung mit EU-Recht muss geklärt werden, ob tatsächlich sowohl Geschäftsleitung als auch statutarischer Sitz ins Ausland verlegt wurden. • Abgrenzung Sitz/Ansässigkeit: Selbst wenn die Satzung im Inland verbliebe, kann nach DBA Deutschland-Frankreich die Gesellschaft für Abkommenszwecke als in Frankreich ansässig gelten; diese fingierte Ansässigkeit ist von der unbeschränkten Steuerpflicht nach nationalem Recht zu unterscheiden. • Zurückverweisung: Wegen des Verfahrensfehlers und der aufklärungsbedürftigen Frage des Sitzes ist das FG anzuweisen, die Sache neu zu verhandeln und die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Sofortbesteuerung aufzuklären. • Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich weiterer Bescheide: Die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2001 und Umsatzsteuer 2001/2002 ist unzulässig, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, wie der gerügte Rechtspunkt die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide beeinflusst und damit revisionsrechtlich klärungsfähig wäre. Der Nichtzulassungsbeschwerde wird teilweise stattgegeben: Soweit die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 betroffen ist, wird das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der noch aufklärungsbedürftigen Frage, ob die GmbH auch ihren statutarischen Sitz ins Ausland verlegt hat. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 sowie der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegt, dass das aufgeworfene Rechtsproblem revisionsrechtlich klärungsfähig ist. Das Finanzgericht hat bei der erneuten Verhandlung die tatsächlichen Verhältnisse zum Sitz und zur Geschäftsleitung sowie die Rechtsgrundlage (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 a.F.) zu klären und gegebenenfalls die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu prüfen.