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Beschluss

II B 154/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Klageverfahren vor dem FG ist nicht allein wegen eines bei einem anderen FG anhängigen, gleichgelagerten Verfahrens auszusetzen; eine rechtliche Bindung durch Parallelverfahren vor verschiedenen Finanzgerichten besteht nicht. • Die Aussetzung nach § 74 FGO setzt voraus, dass ein anderes anhängiges Verfahren für das streitige Verfahren in rechtlich vorgreifender Weise entscheidungserheblich ist. • Ist beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen die in Streit stehende Norm anhängig, können die Voraussetzungen der Aussetzung vorliegen, insbesondere wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und kein Beteiligter ein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Entscheidung darlegt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Klageverfahrens wegen anhängigem Normenkontrollverfahren beim BVerfG • Ein Klageverfahren vor dem FG ist nicht allein wegen eines bei einem anderen FG anhängigen, gleichgelagerten Verfahrens auszusetzen; eine rechtliche Bindung durch Parallelverfahren vor verschiedenen Finanzgerichten besteht nicht. • Die Aussetzung nach § 74 FGO setzt voraus, dass ein anderes anhängiges Verfahren für das streitige Verfahren in rechtlich vorgreifender Weise entscheidungserheblich ist. • Ist beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen die in Streit stehende Norm anhängig, können die Voraussetzungen der Aussetzung vorliegen, insbesondere wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und kein Beteiligter ein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Entscheidung darlegt. Das Finanzamt begehrt die Aussetzung eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2007 bestritten wird. Vor einem anderen niedersächsischen Finanzgericht war ein ähnliches Verfahren anhängig (7 K 143/08) und dessen Vorlagebeschluss wurde dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet. Das Finanzgericht hatte das Klageverfahren zunächst ausgesetzt mit Bezug auf das andere beim FG laufende Verfahren. Der Bundesfinanzhof prüft, ob diese Aussetzung rechtlich zulässig ist und ob stattdessen auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren abzustellen ist. Entscheidungsrelevant sind die Vorschriften der FGO über die Aussetzung und die Voraussetzungen der Anhängigkeit eines Verfahrens beim BVerfG sowie die Unterscheidung zu Ruhensregelungen im Einspruchsverfahren nach AO. • Rechtliche Grundlage für Aussetzung ist § 74 FGO; Aussetzung ist zulässig, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist. • Ein bloß gleichgelagertes Verfahren vor einem anderen Finanzgericht schafft keine rechtliche Bindung und ist nicht bereits deshalb vorgreifend; Entscheidungen anderer FG binden nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO nur deren Beteiligte. • Die Regelung zu Musterverfahren oder vergleichbare Bindungswirkungen wie nach § 31 Abs. 2 BVerfGG gelten nicht im System der Finanzgerichte; frühere BFH-Rechtsprechung untermauert diesen Grundsatz. • Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO ist materiell unterschiedlich zur Aussetzung nach § 74 FGO; Ruhen ist u.a. mit Zustimmung des Einspruchsführers möglich und erfordert keine vorgreifliche Entscheidung. • Zwischenzeitlich wurde beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren (2 BvL 3/10) eingeleitet, gestützt auf den Vorlagebeschluss des niedersächsischen FG; die Anhängigkeit dieses Verfahrens beim BVerfG kann die Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigen. • Für die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens beim BVerfG genügt die Vorlage des Beschlusses; eine Entscheidung der Annahme ist nicht erforderlich, sodass das BVerfG-Verfahren bereits als anhängig gilt. • Der Bundesfinanzhof wendet seine bisherige Rechtsprechung zur Aussetzung an: Aussetzung ist möglich, wenn vor dem BVerfG ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und niemand ein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Entscheidung darlegt; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschwerde des Finanzamts wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts aufgehoben. Das Klageverfahren ist nicht wegen des beim anderen Finanzgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen, wohl aber ist eine Aussetzung gerechtfertigt mit Blick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren (2 BvL 3/10). Entscheidungsgrund ist, dass Parallelverfahren vor anderen Finanzgerichten keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, wohl aber ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG die Voraussetzungen der Aussetzung erfüllen kann. Das Finanzamt hat kein besonderes Interesse an einer Entscheidung vor Abschluss des Verfahrens beim BVerfG dargelegt, sodass die Fortsetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen ist.