Urteil
I R 115/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnsitz im Inland begründet unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG.
• Art. 15a DBA-Schweiz 1992 begünstigt Grenzgänger; Grenzgängereigenschaft entfällt nur bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen (zeitanteilig zu berechnen).
• Eintägige Dienstreisen und Rückreisetage mehrtägiger Dienstreisen in Drittstaaten sind keine Nichtrückkehrtage i.S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992.
• Wochenend- oder Feiertagsarbeit auf Dienstreisen führt nur dann zu Nichtrückkehrtagen, wenn Arbeit an diesen Tagen vertraglich vereinbart oder gesondert vergütet bzw. durch Freizeitausgleich ausgeglichen ist.
Entscheidungsgründe
Grenzgängereigenschaft und Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA-Schweiz 1992 • Wohnsitz im Inland begründet unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. • Art. 15a DBA-Schweiz 1992 begünstigt Grenzgänger; Grenzgängereigenschaft entfällt nur bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen (zeitanteilig zu berechnen). • Eintägige Dienstreisen und Rückreisetage mehrtägiger Dienstreisen in Drittstaaten sind keine Nichtrückkehrtage i.S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992. • Wochenend- oder Feiertagsarbeit auf Dienstreisen führt nur dann zu Nichtrückkehrtagen, wenn Arbeit an diesen Tagen vertraglich vereinbart oder gesondert vergütet bzw. durch Freizeitausgleich ausgeglichen ist. Der Kläger war seit 1. April 2001 bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber beschäftigt und hatte im Streitjahr einen Wohnsitz in Deutschland. Das Finanzamt erfasste Teile seiner Vergütung aus nichtselbständiger Arbeit als inländisch steuerpflichtig. Der Kläger berief sich darauf, Grenzgänger zu sein und berücksichtigte in seiner Erklärung 64 sogenannte Nichtrückkehrtage durch Dienstreisen in Drittstaaten. Das Finanzgericht verneinte eine Überschreitung der in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 vorgesehenen Höchstgrenze und behandelte den Kläger als Grenzgänger, sodass die Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlagen. Der Kläger focht dies mit Revision an und begehrte eine Festsetzung der Einkommensteuer auf null. • Der Kläger war nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, weil er im Inland einen Wohnsitz hatte (bindende Feststellungen des FG). • Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1992 regeln die Besteuerung von Grenzgängern und bestimmen, dass die Grenzgängereigenschaft bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen im Kalenderjahr entfällt; bei teiljähriger Beschäftigung ist die Grenze zeitanteilig zu berechnen. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger Grenzgänger war, weil er regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrte und die geltend gemachten Nichtrückkehrtage die zeitanteilig auf 45 Tage reduzierte Höchstgrenze nicht überschritten. • Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten gelten nicht als Nichtrückkehrtage; ebenso sind Rückreisetage mehrtägiger Dienstreisen nicht als Nichtrückkehrtage zu betrachten (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Wochenend- oder Feiertagsarbeit im Rahmen mehrtägiger Dienstreisen führt nur dann zu Nichtrückkehrtagen, wenn die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich vereinbart oder zusätzlich vergütet bzw. durch Freizeitausgleich kompensiert ist; bloße Übernahme von Reisekosten ist kein zusätzliches Entgelt. • Das FG hat ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen; aus Arbeitsvertrag und gezahlter Vergütung ergab sich kein gesondertes Entgelt oder Freizeitausgleich für Arbeiten an Wochenendtagen, sodass die betreffenden Tage nicht als Nichtrückkehrtage gewertet wurden. • Unter Berücksichtigung der Nichtanerkennung bestimmter Tage (eintägige Reisen, Rückreisetage, Wochenendtage ohne Vereinbarung/Vergütung) blieb die Zahl der Nichtrückkehrtage unter der maßgeblichen Grenze von 45 Tagen, sodass die Anwendung des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zu Recht zur Besteuerung in Deutschland führte. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Der Kläger war im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig und als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zu behandeln. Die vom Kläger geltend gemachten 64 Nichtrückkehrtage reduzieren sich unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (Eintagesreisen, Rückreisetage, Wochenendtage ohne gesonderte Vereinbarung/Vergütung) zeitanteilig auf unter 45 Tage, sodass die Grenzgängereigenschaft erhalten bleibt. Folglich sind die Teile der aus der Tätigkeit für den schweizerischen Arbeitgeber stammenden Einkünfte der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Damit bleibt die Einkommensteuerfestsetzung in der angefochtenen Form bestehen.