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Beschluss

X B 126/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe für die Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben, wenn das Finanzgericht den Vortrag des Klägers im Tatbestand darstellt und sich in der Gesamtwürdigung damit auseinandersetzt. • Angriffe auf die Beweiswürdigung bzw. die Anwendung von Denkgesetzen sind regelmäßig materielle Fehler und begründen keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. • Abweichungen in der Tatsachenwürdigung oder auf den Einzelfall bezogene Subsumtionsfragen begründen keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gerechtfertigt, wenn es um die Anwendung von Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall geht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Beweiswürdigung und rechtliches Gehör ausreichend berücksichtigt • Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe für die Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben, wenn das Finanzgericht den Vortrag des Klägers im Tatbestand darstellt und sich in der Gesamtwürdigung damit auseinandersetzt. • Angriffe auf die Beweiswürdigung bzw. die Anwendung von Denkgesetzen sind regelmäßig materielle Fehler und begründen keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. • Abweichungen in der Tatsachenwürdigung oder auf den Einzelfall bezogene Subsumtionsfragen begründen keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gerechtfertigt, wenn es um die Anwendung von Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall geht. Kläger (Inkassounternehmen) rügte nach einem Urteil des Finanzgerichts, das FG habe seinen Vortrag nicht oder fehlerhaft berücksichtigt und unterschätze einen Erfüllungsrückstand gegenüber Auftraggebern. Streitpunkt war, ob Aufwendungen als Rückstellungen passiviert werden konnten bzw. ob ein Erfüllungsrückstand vorlag und ob Forderungsabtretungen fiduziarisch zu behandeln seien. Der Kläger beanstandete ferner eine vermeintliche Widersprüchlichkeit in der Sachverhaltswürdigung und eine überraschende Annahme fiduziarischer Abtretungen durch das FG. Das FG hatte ausführlich den Vortrag des Klägers wiedergegeben, kam aber nach wertender Vertragsauslegung und Würdigung der Umstände zum Ergebnis, der Kläger habe nicht mehr leisten müssen, als er bereits geleistet habe. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit Verweis auf Verfahrensmängel, divergierende Rechtsprechung und grundsätzliche Bedeutung. • Zulassungsprüfung: Die vom Kläger geltend gemachten Gründe zur Revisionseinlassung nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Rechtliches Gehör (§ 103 GG, § 96 FGO): Das FG hat den Vortrag des Klägers im Tatbestand dargestellt und sich in den Entscheidungsgründen mit dessen Kernvorbringen auseinandergesetzt; daraus folgt keine Gehörs- oder Hinweispflichtverletzung. • Beweiswürdigung und Denkgesetze: Angriffe auf Tatsachenwürdigung oder auf die Schlussfolgerungen des Gerichts sind materielle Fehler und begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; ein aus logischen Gründen unmöglicher Schluss liegt nicht vor. • Vertragsauslegung: Das FG hat aufgrund des Auftragsformulars und der Geschäftsbedingungen die Entstehung und Reichweite von Vergütungsansprüchen beurteilt und dies nachvollziehbar erklärt; daraus folgt keine Überraschungsentscheidung. • Fiduziarische Abtretung: Die Annahme fiduziarischer Abtretungen konnte das FG aus vorgetragenen Vertragsklauseln und Kommentarliteratur stützen; deshalb war die Entscheidung für den Kläger nicht überraschend. • Divergenz zur BFH-Rechtsprechung: Das FG hat das Urteil des BFH (XI R 63/03) ausdrücklich berücksichtigt; abweichende Ergebnisbegründungen beruhen auf abweichender Tatsachenwürdigung und nicht auf einer normativen Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. • Grundsätzliche Bedeutung: Die bloße Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen, das Fehlen einer vorigen BFH-Entscheidung oder die bloße Behauptung materielle Rechtsanwendung sei falsch rechtfertigen keine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat den Vortrag des Klägers substantiiert im Tatbestand wiedergegeben und sich in den Entscheidungsgründen mit den zentralen Vorbringen auseinandergesetzt; daher liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Beanstandungen der Beweiswürdigung und der Auslegung der Vertragsbedingungen betreffen überwiegend materiell-rechtliche Bewertungen, die keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 FGO begründen. Ebenso liegt keine rechtlich bedeutsame Divergenz zu Entscheidungen des BFH vor, und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gerechtfertigt, weil es sich um die Anwendung der Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall handelt.