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Beschluss

VIII B 146/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits gefestigte BFH-Rechtsprechung zu inkongruenten Gewinnausschüttungen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. • Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren betrifft die Mobilisierung ausgelaufener körperschaftsteuerlicher Anrechnungsverfahren und begründet regelmäßig keinen weitererklärungsbedürftigen Prüfungsbedarf. • Die Annahme wirtschaftlich begründeter außersteuerlicher Gründe kann die Gestaltung gegen Missbrauchsprüfung nach § 42 AO insbesondere im Lichte der BFH-Rechtsprechungrechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig; keine grundsätzliche Bedeutung bei inkongruenten Gewinnausschüttungen (Schütt‑aus‑Hol‑zurück) • Eine bereits gefestigte BFH-Rechtsprechung zu inkongruenten Gewinnausschüttungen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. • Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren betrifft die Mobilisierung ausgelaufener körperschaftsteuerlicher Anrechnungsverfahren und begründet regelmäßig keinen weitererklärungsbedürftigen Prüfungsbedarf. • Die Annahme wirtschaftlich begründeter außersteuerlicher Gründe kann die Gestaltung gegen Missbrauchsprüfung nach § 42 AO insbesondere im Lichte der BFH-Rechtsprechungrechtfertigen. Das Finanzamt legte gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Beschwerde ein. Streitgegenstand war die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einzelne Gesellschafter sowie die steuerlichen Folgen, wenn diese Ausschüttung durch eine inkongruente Einlage ausgeglichen wird. Die Vorinstanz hatte die „Mobilisierung“ von Körperschaftsteuerguthaben im Rahmen des Anrechnungsverfahrens geprüft und die Gestaltung als zur Erhaltung der Liquidität erforderlich erachtet. Das Finanzamt bejahte Divergenz- und Grundsatzfragen und sah die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Beteiligungen einer gemeinnützigen Stiftung. Der Senat ließ die Sachverhaltsdarstellung weg und prüfte, ob die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat und ob eine Fortbildung des Rechts geboten ist. • Der Senat versagt die Zulassung der Revision, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine einheitliche oder richtungsweisende Klärung erfordert. • Die vom Finanzamt dargestellte Frage zu inkongruenten Gewinnausschüttungen ist bereits durch frühere BFH-Urteile (u.a. I R 77/96 und spätere Entscheidungen) geklärt; der BFH hat an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten. • Das betroffene Verfahren (Schütt-aus-Hol-zurück) betrifft die Mobilisierung von körperschaftsteuerguthaben nach dem Anrechnungsverfahren, also überwiegend ausgelaufenes Recht, sodass kein signifikanter künftiger Klärungsbedarf erkennbar ist. • Die besondere Konstellation mit einer gemeinnützigen Stiftung und möglichen Familiengesellschaftsverhältnissen rechtfertigt keine neue Entscheidung, zumal die Vorinstanz einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. • Die Rüge der Divergenz ist unbegründet, weil das Finanzgericht seine Entscheidung erkennbar an der BFH-Rechtsprechung zum Missbrauch nach § 42 AO ausgerichtet hat und außersteuerliche Gründe für die Gestaltung bejaht wurden. • Selbst bei möglicher Fehlanwendung der Rechtsprechungsgrundsätze rechtfertigt das keinen Revisionszulassungsgrund; dies entspricht ständiger Rechtsprechung zur Zulassungshemmnis bei bloßen Anwendungsfragen. • Insgesamt fehlt es an den Voraussetzungen des § 115 FGO für die Zulassung der Revision; daher ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde des Finanzamts wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Der BFH sieht keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, da die materielle Rechtslage durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt ist und das betroffene Verfahren überwiegend ausgestorbenes Anrechnungsverfahren betrifft. Die Vorinstanz hat unter Bezug auf die BFH-Rechtsprechung außersteuerliche Gründe für die Gestaltung festgestellt, sodass kein Missbrauch nach § 42 AO zu bejahen ist. Selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung rechtfertigt die Revision nicht. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen.