Urteil
I R 75/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zinsen aus einem partiarischen Darlehen an eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft sind nach dem DBA-USA dem Quellenstaat USA zuzuordnen, wenn sie dort als gewinnabhängige Vergütung bei der Schuldnerin abzugsfähig und dort besteuert werden.
• Art. 10 Abs. 5 DBA-USA (Zuweisung an den Quellenstaat bei gewinnabhängigen Vergütungen) verdrängt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA; dies führt zur Freistellung in Deutschland.
• Die Ausnahme zur Anrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DBA-USA greift nur für Einkünfte, die objektiv Dividenden im Sinne von Art. 10 Abs. 4 DBA-USA sind; Zinsen, die nach Art. 10 Abs. 5 dem Quellenstaat zugewiesen werden, sind nicht automatisch solche Dividenden.
• Eine innerabkommensrechtliche 'normimmanente' Umdeutung zugunsten der Anrechnungsmethode ist unzulässig; ein ausdrücklicher Abkommensvorbehalt oder eine Notifikation der Bundesrepublik wäre erforderlich.
Entscheidungsgründe
Besteuerungszuweisung von Zinsen aus partiarischem Darlehen an US-Gesellschaft nach DBA-USA • Zinsen aus einem partiarischen Darlehen an eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft sind nach dem DBA-USA dem Quellenstaat USA zuzuordnen, wenn sie dort als gewinnabhängige Vergütung bei der Schuldnerin abzugsfähig und dort besteuert werden. • Art. 10 Abs. 5 DBA-USA (Zuweisung an den Quellenstaat bei gewinnabhängigen Vergütungen) verdrängt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA; dies führt zur Freistellung in Deutschland. • Die Ausnahme zur Anrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DBA-USA greift nur für Einkünfte, die objektiv Dividenden im Sinne von Art. 10 Abs. 4 DBA-USA sind; Zinsen, die nach Art. 10 Abs. 5 dem Quellenstaat zugewiesen werden, sind nicht automatisch solche Dividenden. • Eine innerabkommensrechtliche 'normimmanente' Umdeutung zugunsten der Anrechnungsmethode ist unzulässig; ein ausdrücklicher Abkommensvorbehalt oder eine Notifikation der Bundesrepublik wäre erforderlich. Die Klägerin ist eine inländische Investorengemeinschaft aus 25 in Deutschland ansässigen Personen. Sie gewährte der US-amerikanischen Kapitalgesellschaft F-Inc. 1999 ein partiarisches Darlehen über 4.512.000 EUR. Im Streitjahr erfolgte eine Tilgungs- und Vergütungszahlung in Höhe von 1.674.094,35 DM. Die Vergütung war gewinnabhängig ausgestaltet und nach US-Recht bei der Schuldnerin als Betriebsausgabe abziehbar. Das Finanzamt stellte die Einkünfte der in der Klägerin zusammengeschlossenen Investoren einheitlich und gesondert fest. Das FG Düsseldorf wies die Klage der Klägerin ab; die Klägerin erhob Revision mit dem Antrag, die Einkünfte auf 0 DM zu setzen. • Die Revision ist begründet; das Besteuerungsrecht für die strittigen Zinsen steht den Vereinigten Staaten zu und nicht Deutschland. • Die Investoren sind in Deutschland ansässig und grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig; die streitigen Vergütungen sind nach nationalem Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen. • Nach dem DBA-USA sind Einkünfte, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, als aus Quellen in den USA stammend anzusehen; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA sieht für solche Einkünfte regelmäßig Freistellung in Deutschland vor. • Art. 11 DBA-USA begrenzt den Zinsbegriff, enthält aber eine Negativabgrenzung zugunsten von Art. 10 (Dividenden); Art. 10 Abs. 5 DBA-USA ordnet indes Einkünfte aus Rechtsbeziehungen mit Gewinnbeteiligung dem Quellenstaat zu, wenn sie dort bei der Schuldnerin abzugsfähig sind. • Im Streitfall sind die Vergütungen als gewinnabhängig ausgestaltet und in den USA abzugsfähig; daher steht den USA das Besteuerungsrecht nach Art. 10 Abs. 5 DBA-USA zu. • Die Anwendungsfolge ist, dass diese Einkünfte nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind; die in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vorgesehene Anrechnungsmethode greift nur für echte Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 4 DBA-USA, nicht für die hier relevanten Zinsen nach Art. 10 Abs. 5. • Weder die Begriffsdehnung des Dividendenbegriffs für in Deutschland belegene Quellen noch der Notifikationsvorbehalt/Protokollvorbehalt führen zur Anrechnung; eine ausdrückliche Umsetzung durch Deutschland liegt nicht vor. • Das Vorbringen der Vorinstanz, die Freistellung müsse zugunsten der Anrechnung aufgegeben werden, ist nicht überzeugend; die Sache ist daher spruchreif und der Bescheid zu ändern. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des FG Düsseldorf wird aufgehoben und die Klage stattgegeben. Der Feststellungsbescheid ist dahin abzuändern, dass die den in der Klägerin zusammengeschlossenen Investoren zugerechneten Einkünfte für 1999 auf 0 DM festgesetzt werden. Begründend ist, dass die streitigen Vergütungen aufgrund des partiarischen Darlehens nach dem DBA-USA den Vereinigten Staaten zuzurechnen sind, weil sie dort als gewinnabhängige Vergütungen bei der Schuldnerin abzugsfähig und dort besteuert werden können. Folglich sind diese Einkünfte nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA von der deutschen Besteuerung freizustellen; eine Anrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 4 DBA-USA handelt und kein einschlägiger Notifikationsvorbehalt umgesetzt wurde.