Urteil
X R 60/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einkommensteuerschuld, die sich aus der nach Insolvenzverfahrenseröffnung steuerlich erfassten Auflösung von Rückstellungen bei einer Mitunternehmerschaft ergibt, ist gegebenenfalls als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren.
• Für die Einordnung als Masseverbindlichkeit kommt es auf den insolvenzrechtlichen Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit an, nicht auf die zivilrechtliche Entstehung oder steuerliche Entstehung/Fälligkeit.
• § 55 Abs. 1 InsO erfasst nicht nur Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen, sondern auch solche, die "in anderer Weise" durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer aus Auflösung von Rückstellungen als Masseverbindlichkeit • Eine Einkommensteuerschuld, die sich aus der nach Insolvenzverfahrenseröffnung steuerlich erfassten Auflösung von Rückstellungen bei einer Mitunternehmerschaft ergibt, ist gegebenenfalls als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. • Für die Einordnung als Masseverbindlichkeit kommt es auf den insolvenzrechtlichen Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit an, nicht auf die zivilrechtliche Entstehung oder steuerliche Entstehung/Fälligkeit. • § 55 Abs. 1 InsO erfasst nicht nur Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen, sondern auch solche, die "in anderer Weise" durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Herrn B; das Insolvenzverfahren wurde am 19. Mai 2003 eröffnet. Der Schuldner war Mitunternehmer einer GbR, die in früheren Jahren Rückstellungen für Mietgarantien und drohende Rückabwicklungen gebildet hatte. Im Jahr 2004 löste die GbR diese Rückstellungen auf und erzielte daraus sowie aus stillen Reserven Gewinne, die im Feststellungsbescheid für 2004 berücksichtigt wurden. Das Finanzamt setzte den auf den Schuldner entfallenden Gewinnanteil als Einkommensteuer fest und richtete den Bescheid gegen den Insolvenzverwalter mit der Begründung, es handele sich um eine Masseverbindlichkeit. Das Finanzgericht bestätigte diese Behandlung; die Revision des Insolvenzverwalters richtet sich gegen die Qualifikation als Masseverbindlichkeit. • Revisionsverfahren unbegründet; die Einkommensteuerschuld ist revisionsrechtlich zu Recht als Masseverbindlichkeit beurteilt worden (§ 126 Abs. 2 FGO). • Nach § 55 Abs. 1 InsO gehören zu den Masseverbindlichkeiten u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. • Maßgeblich für die Abgrenzung ist der insolvenzrechtliche Begründungszeitpunkt der Verbindlichkeit; auf steuerliche Entstehung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund für den Anspruch zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen bereits gelegt war. • Auch wenn durch die Auflösung von Rückstellungen kein tatsächlicher Geldzufluss in die Insolvenzmasse erfolgt, kann die Masse durch Wegfall drohender Verbindlichkeiten wirtschaftlich bereichert werden; dies rechtfertigt die Qualifikation als Masseverbindlichkeit. • Die vorherige zivilrechtliche oder bilanzielle Frage, ob die Rückstellung früher hätte aufgelöst werden müssen, ist im Feststellungsverfahren zu klären; der Feststellungsbescheid ist für die Einkommensteuerveranlagung bindend (§ 182 Abs. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO). • Frühere Entscheidungen, die andere Fallgestaltungen betrafen (z. B. Umsatzsteuerfälle oder Fälle tatsächlicher Realisation von Wirtschaftsgütern), stehen dem nicht entgegen; § 55 Abs. 1 InsO umfasst auch kraft Gesetzes begründete Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse verursacht werden. • Der Steueranspruch entstand im Streitfall erst steuerrechtlich im Jahr 2004 und somit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; daher ist die Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit zulässig. Die Revision des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts und der geänderte Einkommensteuerbescheid blieben bestehen. Die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer auf den Gewinnanteil aus der GbR für 2004 ist als Masseverbindlichkeit zu behandeln, weil der steuerliche Gewinn im Feststellungszeitraum 2004 entstanden ist und damit nach insolvenzrechtlichen Kriterien zur Insolvenzmasse gehört. Die finanzbehördliche Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter war deshalb rechtmäßig. Etwaige Fragen, ob die Rückstellungen zivilrechtlich oder bilanziell früher hätten aufgelöst werden müssen, sind im zugrundeliegenden Feststellungsverfahren zu klären und können nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Insolvenzverwalters durchgeprüft werden.