OffeneUrteileSuche
Beschluss

XI R 24/08

BFH, Entscheidung vom

14mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision eines Finanzamts ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. • Für die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen eines Büroversehens muss das Finanzamt konkret darlegen, dass der Bürobetrieb so organisiert ist, dass Fristversäumnisse nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen sind. • Organisations- und Überwachungsdefizite in der Posteingangsbearbeitung führen dazu, dass ein mögliches Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden kann; damit fehlt die Glaubhaftmachung der schuldlosen Verhinderung gemäß § 56 FGO.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist des Finanzamts — Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden abgelehnt • Die Revision eines Finanzamts ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. • Für die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen eines Büroversehens muss das Finanzamt konkret darlegen, dass der Bürobetrieb so organisiert ist, dass Fristversäumnisse nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen sind. • Organisations- und Überwachungsdefizite in der Posteingangsbearbeitung führen dazu, dass ein mögliches Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden kann; damit fehlt die Glaubhaftmachung der schuldlosen Verhinderung gemäß § 56 FGO. Das Finanzgericht hatte in einem Teilurteil festgestellt, dass zwischen der Klägerin und einer GmbH keine Organschaft bestand. Der BFH ließ die Revision des Finanzamts zu und der Zulassungsbeschluss wurde dem Finanzamt formell zugestellt. Die Revisionsbegründung ging jedoch verspätet beim BFH ein. Das Finanzamt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vortrag, die Zustellung sei intern übersehen worden; ein auffälliger Umschlag sei ungeöffnet im internen Umlauf stecken geblieben. Es machte ein Büroversehen geltend und verwies pauschal auf Regelungen der Geschäftsordnung für die Finanzämter. Die Klägerin beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Der BFH prüfte insbesondere, ob das Versäumnis auf schuldloser Verhinderung beruhte und ob die Organisation der Posteingangsbearbeitung ausreichend dargelegt war. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nach § 120 Abs. 2 FGO verspätet einging; die Monatsfrist war überschritten. • Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO setzt darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig voraus, dass die schuldlose Verhinderung vollständig und substantiiert innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vorgetragen wird. • Die Grundsätze gelten für das Finanzamt wie für Steuerpflichtige. Bei Berufung auf ein Büroversehen muss dargelegt werden, dass der Bürobetrieb so organisiert ist, dass Fristversäumnisse nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen sind und dass Belehrung und Überwachung der mit Fristsachen betrauten Mitarbeiter stattfinden. • Wenn die Posteingangsbearbeitung delegiert ist, darf ein Versehen eines mit Fristsachen betrauten Beschäftigten nur dann nicht als eigenes Verschulden des Amtes gelten, wenn alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen getroffen und deren Einhaltung überwacht wurden. • Das Finanzamt hat nur allgemein den Weg der Zustellung und das Vorliegen eines internen Fehlers dargestellt und pauschal auf die Geschäftsordnung verwiesen, aber nicht konkret benannt, welche Beschäftigten tätig waren oder wie Posteingänge gehandhabt, belehrt und kontrolliert wurden. • Mangels substantiierter Darlegung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Organisationsverschulden vorlag; deshalb liegt keine schuldlose Verhinderung vor und die Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist unbegründet, weil das Finanzamt die erforderlichen konkreten und substantiierten Angaben zur Organisation und Überwachung der Posteingangsbearbeitung nicht erbracht hat. Dadurch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt damit in der Sache unangefochten, da die Verfahrensvoraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsbehelfsfrist nicht erfüllt sind.