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Urteil

V R 29/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erstmalige Begebung von Inhaberschuldverschreibungen durch den Emittenten stellt keine steuerbare sonstige Leistung dar; sie ist aus Sicht des Emittenten die Beschaffung von Kapital. • Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstemission nichtsteuerbarer Wertpapiere anfallen, können zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers besteht und die Verwendung der Leistung nicht der Ausübung steuerfreier Umsätze dient. • Der Umfang des abziehbaren Vorsteuerbetrags ist nur zu entscheiden, wenn feststeht, ob die vom Dienstleister erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind oder unter eine Steuerbefreiung fallen; hierzu bedarf es weiterer Sachfeststellungen, insbesondere zur Einordnung der Zahlstellenleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. d oder e UStG) und etwaiger Verzichtserklärungen nach § 9 Abs. 1 UStG.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Emission von Inhaberschuldverschreibungen • Die erstmalige Begebung von Inhaberschuldverschreibungen durch den Emittenten stellt keine steuerbare sonstige Leistung dar; sie ist aus Sicht des Emittenten die Beschaffung von Kapital. • Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstemission nichtsteuerbarer Wertpapiere anfallen, können zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers besteht und die Verwendung der Leistung nicht der Ausübung steuerfreier Umsätze dient. • Der Umfang des abziehbaren Vorsteuerbetrags ist nur zu entscheiden, wenn feststeht, ob die vom Dienstleister erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind oder unter eine Steuerbefreiung fallen; hierzu bedarf es weiterer Sachfeststellungen, insbesondere zur Einordnung der Zahlstellenleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. d oder e UStG) und etwaiger Verzichtserklärungen nach § 9 Abs. 1 UStG. Die Klägerin (Aktiengesellschaft) gab 2005 zwei Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit fester Verzinsung und Rückzahlung 2010 aus. Die Zahlstellen- und Abwicklungsleistungen übertrug sie an die B-Bank, die für Konten, Depotüberträge und Zahlungsabwicklung zuständig war; hierfür zahlte die Klägerin entgeltliche Vergütungen inklusive Mehrwertsteuer. Die Klägerin verwendete das aufgenommene Kapital für ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit und beantragte Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit der Begebung angefallenen Kosten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Ausgabe der Schuldverschreibungen sei eine nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Wertpapieremission; dagegen hielt das Finanzgericht den Vorsteuerabzug (weitgehend) für zulässig. Der BFH prüft, ob die Erstemission steuerbar ist und in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. • Rechtliche Grundlagen: § 15 Abs.1, § 15 Abs.2 Nr.1, § 4 Nr.8 Buchst. d und e UStG; § 9 Abs.1 UStG; richtlinienkonforme Auslegung nach Art.17 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. • Steuerbarkeit der Emission: Die erstmalige Begebung von Wertpapieren (auch Schuldverschreibungen) dient aus Sicht des Emittenten der Kapitalbeschaffung und hat keinen Leistungscharakter, sodass keine steuerbare sonstige Leistung vorliegt. • Vorsteuerabzug wegen wirtschaftlicher Gesamttätigkeit: Auch wenn kein direkter Zusammenhang zu einzelnen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht, können Aufwendungen für die Emission Teil der allgemeinen Kosten sein und daher unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen; deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn das Kapital für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll. • Beschränkung des Vorsteuerabzugs: Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für Aufwendungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden; wenn eine Tätigkeit steuerpflichtig oder steuerfrei einzuordnen ist, bestimmt das den Umfang des Abzugs. • Erforderliche Feststellungen: Der Umfang des Vorsteuerabzugs kann hier nicht entschieden werden, weil unklar ist, ob die Leistungen der B-Bank als steuerfreie Umsätze des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs (§ 4 Nr.8 Buchst. d) oder als steuerpflichtige Verwahrungs-/Verwaltungsleistungen für Wertpapiere (§ 4 Nr.8 Buchst. e) einzustufen sind. • Verzichtsfrage nach § 9 Abs.1 UStG: Die Vertragspassage, dass Entgelte zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verstehen seien, begründet nicht allein einen Verzicht auf Steuerbefreiung; hierzu bedarf es weiterer Feststellungen. • Verfahrensfolge: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung der steuerlichen Einordnung der B-Bank-Leistungen und des sich hieraus ergebenden Umfangs des Vorsteuerabzugs an das FG zurückverwiesen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Zur Sache hat er festgestellt, dass die erstmalige Begebung von Inhaberschuldverschreibungen keine steuerbare Leistung des Emittenten darstellt und die Klägerin dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil die Emission der Finanzierung der steuerpflichtigen Gesamttätigkeit dient. Der Umfang des Vorsteuerabzugs kann jedoch nicht entschieden werden, weil unklar bleibt, ob die von der B-Bank erbrachten Leistungen steuerfrei (Zahlungs-/Überweisungsverkehr) oder steuerpflichtig (Verwahrung/Verwaltung von Wertpapieren) sind, und ob ein wirksamer Verzicht nach § 9 Abs.1 UStG vorliegt. Daher ist die Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dort die fehlenden Feststellungen getroffen und sodann der abziehbare Vorsteuerbetrag konkret festgestellt wird.